Dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt war inhaltlich zu entnehmen, dass die Anordnung der Anhaltung in Schubhaft, der Sicherung des von der Asylbehörde eingeleiteten Ausweisungsverfahrens dienen sollte, was auch daraus ersichtlich war, dass sie als Rechtsgrundlage für die Schubhaft die Z 2 des § 76 Abs 2 FPG (?Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach den Bestimmungen des AsylG 2005?) heranzog. Im Spruch des die Schubhaft anordnenden Bescheides führte die Bundespolizeidirektion Eisenstadt aber auch an, dass die Sicherung (auch) zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgen sollte. Die Vornahme einer solchen war jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls denkunmöglich, weil gemäß § 46 Abs 1 FPG die Zulässigkeit einer Abschiebung voraussetzt, dass gegen einen Fremden eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist. Gemäß § 125 Abs 3 FPG gilt ein gegen einen Fremden, wenn er Asylwerber ist, am 01 01 2006 bestehendes Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot. Der Beschwerdeführer war am 01 01 2006 Asylwerber, weshalb das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23 01 2002 für die Dauer von 10 Jahren erlassene Aufenthaltsverbot ab 01 01 2006 als Rückkehrverbot weiter galt. Auch im Bescheid vom 15 11 2006 wurde von der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein (nunmehr unbefristetes) Rückkehrverbot ausgesprochen.
Anders als im Falle einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, die beide den Befehl in sich tragen, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl § 67 Abs 1 FPG), enthält das Rückkehrverbot nur das Verbot, für bestimmte oder unbestimmte Zeit in das Bundesgebiet zurückkehren zu dürfen (dementsprechend wandelt sich das Rückkehrverbot auch unter bestimmten Voraussetzungen, die hier aber nicht vorlagen, zu einem Aufenthaltsverbot, zB § 65 Abs 4 letzter Satz FPG). Somit kann das Rückkehrverbot in seinen Rechtswirkungen nicht mit jenen einer durchsetzbaren Ausweisung oder eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gleichgesetzt werden, weshalb auch § 46 Abs 1 FPG mangels Vorliegen einer echten Lücke keinesfalls im Wege der Analogie um das Rückkehrverbot ergänzt werden kann. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Rechtswirkungen geschaffen. Daher existierte im gegenständlichen Fall weder im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch derzeit ein Abschiebetitel im Sinne des § 46 Abs 1 FPG, weshalb auch die Sicherung einer Abschiebung durch Schubhaft mangels denkmöglicher Zulässigkeit einer Abschiebung nicht in Betracht kommt. Somit konnte sich auch aus diesem Blickwinkel die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht ergeben.