Ist der Beschwerdeführer mittellos, reicht die Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers für die finanzielle Absicherung nicht aus und ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage die Republik Österreich, die Länder oder die Gemeinden und sonstige öffentliche Rechtsträger, insbesondere Krankenanstalten und Sozialversicherungsträger schad- und klaglos zu stellen und hat er nicht die Absicht sich polizeilich zu melden, ist die Annahme weiterhin gerechtfertigt, daß er sich dem behördlichen Zugriff entziehen wollte, um die Vollstreckung eines zu erlassenen Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu erschweren, ist die Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig und sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gegeben.