Mit dem VwGH-Beschluss, mit dem der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Asylantrages und dem Ausspruch der Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde ausdrücklich auch ausgesprochen, "dass der beschwerdeführenden Partei die Rechtsstellung zukommt, die sie als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte". Kam dem Bf auch vor rechtskräftiger Zurückweisung und Ausweisung gemäß § 19 AsylG keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, so war aber auch vor Erlassung des genannten Bescheides die damit ausgesprochene Ausweisung gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz AsylG nicht rechtskräftig und nicht durchsetzbar. Es konnte daher in diesem Sinne eine Ausweisung als faktische Durchsetzung der Überstellung gemäß Art.11 Abs.5 DÜ vor Rechtskraft des Bescheidausspruches nicht vollzogen werden. Es setzt daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem gegen den Überstellungsbeschluss angestrengten Verfahren auch die Frist für die Umsetzung der Überstellung nicht in Gang ("einen Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls ..., sofern dieses aufschiebende Wirkung hat" in Art.11 Abs.5 DÜ; VwGH vom 22.3.2000, 99/01/0424). Es geht daher auch das Übereinkommen von Dublin von der Anfechtbarkeit des Überstellungsbeschlusses sowie von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen erhobenen Rechtsmittels und der damit aufgeschobenen Umsetzung des Überstellungsbeschlusses aus.
Diese Vorgehensweise steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Rundschreiben des BM für Inneres an alle Sicherheitsdirektionen und an die BPD Wien vom 7.12.1999, Zl: 33233/40-III/16/99, II. Vollziehung des Dubliner Übereinkommens, A) Übernahmeersuchen durch Österreich, 4. Überstellung. Danach setzt das Bundesasylamt die zuständige Sicherheitsdirektion rechtzeitig von der geplanten Überstellung in Kenntnis und hat die Sicherheitsdirektion nach Erhalt dieser Informationen die zur faktischen Überstellung notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. "Für die Überstellung gelten die Vorschriften des FrG über die Abschiebung in vollem Umfang. Dies bedeutet, dass für die Verhängung der Schubhaft die Voraussetzungen des § 61 FrG vorliegen müssen. Außerdem ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens eines Rechtstitels (Ausweisung gemäß § 5 AsylG oder durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem FrG) und bei Haftsachen des Vorliegens des Laufzettels, ...".
Wird wie im gegenständlichen Fall die belangte Behörde von der Sicherheitsdirektion zur Vornahme der faktischen Überstellung ersucht, so treffen die belangte Behörde gleichermaßen die aufgezeigten Pflichten, insbesondere auch die Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens eines gültigen rechtswirksamen und durchsetzbaren Rechtstitels. Dabei verkennt der Oö. Verwaltungssenat nicht, dass gegenständlich der belangten Behörde ua der Bescheid des Bundesasylamtes sowie der Bescheid des UBAS und die Zustimmungserklärung Deutschlands übermittelt wurden, woraus sich dem ersten Anschein nach die Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Überstellung ergibt, dass aber der Beschluss des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörde - ohne ihr Verschulden - nicht zur Kenntnis gelangte. Aber weder die Kenntnis dieses Beschlusses noch ein schuldhaftes Verhalten durch die belangte Behörde sind Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses.
Es war daher unabhängig von der Prüfung der Zumutbarkeit oder Vorwerfbarkeit des Verhaltens objektiv festzustellen, dass der gegenständlich angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Verbringung und Anhaltung des Beschwerdeführers am GP Schärding am 14.12.2000 von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr als rechtswidrig festgestellt.