Am 12. Februar 1997 schloss die beschwerdeführende Partei mit der E. Bank AG folgende - auszugsweise wiedergegebene - Vereinbarung: "Kreditvertrag .... Dem Kreditnehmer (beschwerdeführende Partei) wird unter folgenden Bedingungen ein Kredit gewährt: Betrag: S 30.100.000,-- (Schilling dreißig Millionen einhunderttausend), einmal ausnutzbar Verwendungszweck: Kauf von 110.000 Stück Inhaberstammaktien und 30.000 Stück Inhabervorzugsaktien an der E. Aktiengesellschaft .... Verzins... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §3 Abs4;
Rechtssatz: Die gemäß § 3 Abs. 4 GebG begründete Zuständigkeit gilt nicht nur für jene Partei, der die Selbstberechnung bewilligt wurde, sondern das die Bewilligung erteilende Finanzamt wird "für die Erhebung dieser Gebühren" örtlich zuständig. Eine Einschränkung der Erhebung dieser Gebühren auf den Gebührenschuldner, dem die Selbst... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §66 Abs1;GebG 1957 §3 Abs4;
Rechtssatz: § 3 Abs. 4 GebG stellt eine Ausnahmeregel zur allgemeinen Bestimmung des § 66 Abs. 1 BAO dar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 3 zu § 66). Die nach dieser Ausnahmeregel einmal begründete Zuständigkeit bleibt bestehen. Allein der Wegfall der Bewilligung nach § 3 Abs... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1982 erteilte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz (Finanzamt) der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Selbstabrechnung der Gebühren für Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 GebG in Anwendung des § 3 Abs. 4 GebG mit Wirkung vom 1. Jänner 1983. Vorgeschrieben wurde, dass über die Rechtsgeschäfte fortlaufend Aufschreibungen nach einem bestimmten Muster zu führen seien, dass auf den Urkunden ein bestimmter Vermerk anzubri... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §303 Abs4;GebG 1957 §3 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0355 99/16/0358 99/16/0357 99/16/0356
Rechtssatz: Nach stRsp ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Es... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §3 Abs4;GebG 1957 §31; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0355 99/16/0358 99/16/0357 99/16/0356
Rechtssatz: Im Fall der Selbstbemessung kommt an Stelle des § 31 GebG § 3 Abs. 4 GebG zur Anwendung, wobei dieser Bestimmung zwei Fristen zu entnehmen sind (Hinweis E 4. November ... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §25 Abs2;GebG 1957 §25 Abs5;GebG 1957 §3 Abs4;GebG 1957 §31 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0355 99/16/0358 99/16/0357 99/16/0356
Rechtssatz: Betrachtet man die Regelungen des § 31 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 GebG einerseits und § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 25 Abs.... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §25 Abs5;GebG 1957 §3 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0355 99/16/0358 99/16/0357 99/16/0356
Rechtssatz: Die Gebührenbefreiung nach § 25 Abs. 5 GebG tritt für Gleichschriften nur dann ein, wenn der die Gebührenanzeige substituierende Vermerk innerhalb der Zahlungsfri... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Gebührenschuldnerin, der die Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4 GebG bewilligt wurde. Am 16. März 1995 ordnete das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg (im Folgenden kurz: Finanzamt) eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO betreffend Gebühren für die Zeit ab 1992 an. Im Prüfungsbericht vom 8. Juni 1995 wurde u.a. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis April 1993 Kundenanträge schriftlich angenommen, danach ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §198;BAO §201;BAO §293;GebG 1957 §3 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Der in § 3 Abs 4 GebG idF vor der Nov 1999/I/028 gesetzlich vorgesehene Halbjahresbescheid ist ein Abgabenbescheid iSd § 198 BAO (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 02ter Teil, Stempel- und R... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §198;BAO §201;BAO §216;GebG 1957 §15 Abs1;GebG 1957 §3 Abs4;
Rechtssatz: Da nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 4 letzter Satz GebG die bescheidmäßige Festsetzung der Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft zu erfolgen hat, geht es bei der Erlassung des Halbjahresbescheides nur... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §198;BAO §93 Abs2;GebG 1957 §15 Abs1;GebG 1957 §3 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Die halbjährliche Festsetzung der Gebühr nach § 3 Abs 4 GebG idF vor der Nov 1999/I/028 hat mit einem Sammelbescheid (kombinierten Bescheid) zu erfolgen (Hinweis Frotz/Hügel/Popp, Komm z GebG, B I... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist ein Gebührenschuldner, dem gemäß § 3 Abs. 4 GebG die Selbstberechnung der Gebühren für Darlehens- und Kreditverträge bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 9. März 1998 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (im folgenden kurz: Finanzamt) auf Basis der ihm vorgelegten Aufschreibungen der Beschwerdeführerin für das I. Halbjahr 1995 die Gebühr nach § 33 TP 19 GebG mit S 14,155.941,-- fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §299;BAO §303 Abs4;GebG 1957 §3 Abs4;
Rechtssatz: Unterläßt es der AbgPfl, ein gebührenpflichtiges Geschäft in den Halbjahresaufschreibungen anzuführen, so kann abgesehen vom Instrument der Wiederaufnahme auch das der Aufhebung eines Bescheides durch die Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes g... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bedient sich zur Verwaltung ihrer Liegenschaften der "R-Gesellschaft m.b.H." (im folgenden: Verwaltungsgesellschaft). Entsprechend ihrem Antrag, bei welchem sie gleichfalls durch die Verwaltungsgesellschaft vertreten war, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (im folgenden: Finanzamt) vom 24. Juni 1984 die Bewilligung der Selbstberechnung der Gebühren für Bestandverträge gemäß § 3 Abs. 4 GebG 1957 erteilt.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §308;BAO §310 Abs3;GebG 1957 §3 Abs4 idF 1981/048;
Rechtssatz: Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Fristen unabhängig davon, ob die Frist ein Verfahren einleitet oder ob sie innerhalb eines Verfahrens besteht (Ritz, BAO Kommentar, Randziffer 3 zu § 308 BAO unter Hinweis auf § 310 Abs 3 BAO). A... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §3 Abs4 idF 1981/048;
Rechtssatz: Seit der Gebührengesetznovelle 1981, BGBl 1981/048, besteht nach der Genehmigung zur Führung eines Gebührenjournals eine VERPFLICHTUNG zur Aufnahme von Hundertsatzgebühren in das Gebührenjournal (Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz/2, Randziffer 55 zu § 3 GebG). Daraus folgt aber, daß die zu übermittelnde Ab... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §308 Abs1;GebG 1957 §3 Abs4 idF 1981/048;
Rechtssatz: Es muß als auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit den Behörden angesehen werden, wenn eine Abgabenerklärung, die sich in einer Auflistung steuerrechtlich relevanter Vorgänge erschöpft, nicht auf ihre Vollständigkeit geprüft und offenbar "blind" un... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §3 Abs4 idF 1981/048;
Rechtssatz: Das GebG enthält keine konkrete Anordnung, wann die Aufschreibung, also die Eintragung in das Gebührenjournal, zu erfolgen hat. Die Eintragungen müssen nur fortlaufend und so rechtzeitig erfolgen, daß die Übersendung eines Durchschlages an das Finanzamt für den jeweiligen Berechnungszeitraum und Zahlungszeit... mehr lesen...