RS Vwgh 2002/6/18 99/16/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §25 Abs2;
GebG 1957 §25 Abs5;
GebG 1957 §3 Abs4;
GebG 1957 §31 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0355 99/16/0358 99/16/0357 99/16/0356

Rechtssatz

Betrachtet man die Regelungen des § 31 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 GebG einerseits und § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 25 Abs. 5 GebG andererseits, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er im Falle des Gebührenjournals die nicht rechtzeitige pflichtgemäße Behandlung von Gleichschriften anders behandeln wollte, als den Fall der Einzelanzeige. Gerade der unmittelbare Zusammenhang in den drei Sätzen des § 3 Abs. 4 GebG, wonach innerhalb der Zahlungsfrist dem Finanzamt eine Abschrift der Aufschreibungen zu übersenden ist, die Übersendung der Abschrift als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG gilt und auf den Urkunden ein Vermerk anzubringen ist, macht deutlich, dass auch dieser Vermerk, der ja die Anzeige im Sinne des § 25 Abs. 2 GebG ersetzen soll, innerhalb der Zahlungsfrist angebracht werden muss. Nur so ist eine gleiche Besteuerung gleichartiger Vorgänge gewährleistet; es wäre ein dem Gesetz nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch, wenn beim Einzelvertrag die nicht rechtzeitige Anzeige einer Gleichschrift zur vollen Vergebührung führt, während im Falle der Führung eines Gebührenjournals die Unterlassung der geforderten Kennzeichnung der Gleichschriften letztlich sanktionslos bliebe (ohne Befristung bleibt nur die Pflicht bestehen, im Falle einer abgabenbehördlichen Prüfung nachträglich die Vermerke anzubringen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160354.X07

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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