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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §3 Abs4 idF 1981/048;Rechtssatz
Das GebG enthält keine konkrete Anordnung, wann die Aufschreibung, also die Eintragung in das Gebührenjournal, zu erfolgen hat. Die Eintragungen müssen nur fortlaufend und so rechtzeitig erfolgen, daß die Übersendung eines Durchschlages an das Finanzamt für den jeweiligen Berechnungszeitraum und Zahlungszeitraum möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160167.X02Im RIS seit
20.11.2000