RS Vwgh 2002/6/18 99/16/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §303 Abs4;
GebG 1957 §3 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0355 99/16/0358 99/16/0357 99/16/0356

Rechtssatz

Nach stRsp ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Es kommt - aus dem Gesichtswinkel von periodisch zu veranlagenden Abgaben - auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres an (Hinweis E 16. Mai 2002, 2001/16/0596). Diese Grundsätze bedeuten für den Bereich der Verkehrsteuern, wenn ein einzelner Rechtsvorgang die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich zieht, dass die Frage des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel nach dem Wissensstand im jeweiligen, hinsichtlich eines bestimmten Rechtsvorgangs - wenn auch innerhalb derselben Abgabenbehörde bzw innerhalb derselben Organisationseinheit der Abgabenbehörde - durchgeführten Abgabenverfahren zu beurteilen ist. Die in § 3 Abs. 4 GebG idF vor der Novelle BGBl I Nr 28/1998 genannten Voraussetzungen einer Selbstberechnung schließen es aus, den Wissensstand der Behörde bei Erlassung des halbjährlichen Sammelbescheides allein anhand der monatlich dem Finanzamt zu übermittelnden Aufschreibung zu beurteilen. Zum Wissensstand der Behörde gehört zunächst jedenfalls der Inhalt des Bescheides, mit dem die Selbstberechnung bewilligt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160354.X01

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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