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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Unterläßt es der AbgPfl, ein gebührenpflichtiges Geschäft in den Halbjahresaufschreibungen anzuführen, so kann abgesehen vom Instrument der Wiederaufnahme auch das der Aufhebung eines Bescheides durch die Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 299 BAO angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160174.X02Im RIS seit
20.11.2000