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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Da nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 4 letzter Satz GebG die bescheidmäßige Festsetzung der Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft zu erfolgen hat, geht es bei der Erlassung des Halbjahresbescheides nur um die Festsetzung der auf die in dem vom Halbjahresbescheid erfassten Zeitraum abgeschlossenen Rechtsgeschäfte entfallenden Gebühr und nicht um die Vorschreibung einer Zahllast. Die Berücksichtigung allfälliger vorher auf Grund der der Abgabenfestsetzung vorangegangenen Selbstbemessung geleisteter Zahlungen ist eine Frage der Abrechnung und im Streitfall im Wege eines Abrechnungsbescheides gem § 216 BAO zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160027.X03Im RIS seit
11.07.2001