RS Vwgh 2000/2/17 99/16/0027

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §198;
BAO §201;
BAO §216;
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §3 Abs4;

Rechtssatz

Da nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 4 letzter Satz GebG die bescheidmäßige Festsetzung der Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft zu erfolgen hat, geht es bei der Erlassung des Halbjahresbescheides nur um die Festsetzung der auf die in dem vom Halbjahresbescheid erfassten Zeitraum abgeschlossenen Rechtsgeschäfte entfallenden Gebühr und nicht um die Vorschreibung einer Zahllast. Die Berücksichtigung allfälliger vorher auf Grund der der Abgabenfestsetzung vorangegangenen Selbstbemessung geleisteter Zahlungen ist eine Frage der Abrechnung und im Streitfall im Wege eines Abrechnungsbescheides gem § 216 BAO zu klären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160027.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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