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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308;Rechtssatz
Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Fristen unabhängig davon, ob die Frist ein Verfahren einleitet oder ob sie innerhalb eines Verfahrens besteht (Ritz, BAO Kommentar, Randziffer 3 zu § 308 BAO unter Hinweis auf § 310 Abs 3 BAO). Allerdings ist das Vorliegen einer Fristversäumnis Voraussetzung; soweit der Wiedereinsetzungsantrag die Versäumung der Frist zur Eintragung in das Gebührenjournal betrifft, liegt eine der Wiedereinsetzung zugängliche Versäumung einer Frist in Wahrheit jedoch nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160167.X01Im RIS seit
20.11.2000