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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §3 Abs4 idF 1981/048;Rechtssatz
Seit der Gebührengesetznovelle 1981, BGBl 1981/048, besteht nach der Genehmigung zur Führung eines Gebührenjournals eine VERPFLICHTUNG zur Aufnahme von Hundertsatzgebühren in das Gebührenjournal (Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz/2, Randziffer 55 zu § 3 GebG). Daraus folgt aber, daß die zu übermittelnde Abschrift VOLLSTÄNDIG sein muß und daß ALLE selbstberechneten Hundertsatzgebühren zum Stichtag an das Finanzamt zu entrichten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160167.X03Im RIS seit
20.11.2000