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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198;Rechtssatz
Die halbjährliche Festsetzung der Gebühr nach § 3 Abs 4 GebG idF vor der Nov 1999/I/028 hat mit einem Sammelbescheid (kombinierten Bescheid) zu erfolgen (Hinweis Frotz/Hügel/Popp, Komm z GebG, B II 3f und g zu § 3 GebG, 16 und 17, Lieferung 8, August 1999). Auch Abgabenbescheide können im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden (Hinweis Ritz, BAO-Komm2, Rz 8 zu § 198 BAO). Dabei sind aber die essentiellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen (Hinweis Ritz, aaO; Hinweis E
26.1.1995, 94/16/0058, 0059). Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Abs 4 letzter Satz GebG hat die Festsetzung der Hundertsatzgebühren "für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft" zu erfolgen. Es ist nämlich jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar und tritt zB hinsichtlich einzelner von einer Berufung nicht betroffener Festsetzungen Rechtskraft ein (Hinweis Stoll aaO 2085 Abs 1 und 2; Hinweis Frotz/Hügel/Popp aaO).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160027.X02Im RIS seit
11.07.2001