RS Vwgh 2000/2/17 99/16/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §198;
BAO §93 Abs2;
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §3 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die halbjährliche Festsetzung der Gebühr nach § 3 Abs 4 GebG idF vor der Nov 1999/I/028 hat mit einem Sammelbescheid (kombinierten Bescheid) zu erfolgen (Hinweis Frotz/Hügel/Popp, Komm z GebG, B II 3f und g zu § 3 GebG, 16 und 17, Lieferung 8, August 1999). Auch Abgabenbescheide können im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden (Hinweis Ritz, BAO-Komm2, Rz 8 zu § 198 BAO). Dabei sind aber die essentiellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen (Hinweis Ritz, aaO; Hinweis E

26.1.1995, 94/16/0058, 0059). Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Abs 4 letzter Satz GebG hat die Festsetzung der Hundertsatzgebühren "für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft" zu erfolgen. Es ist nämlich jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar und tritt zB hinsichtlich einzelner von einer Berufung nicht betroffener Festsetzungen Rechtskraft ein (Hinweis Stoll aaO 2085 Abs 1 und 2; Hinweis Frotz/Hügel/Popp aaO).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160027.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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