RS Vwgh 2002/6/18 99/16/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2002
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §25 Abs5;
GebG 1957 §3 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0355 99/16/0358 99/16/0357 99/16/0356

Rechtssatz

Die Gebührenbefreiung nach § 25 Abs. 5 GebG tritt für Gleichschriften nur dann ein, wenn der die Gebührenanzeige substituierende Vermerk innerhalb der Zahlungsfrist (§ 3 Abs. 4 GebG) angebracht wurde. In den Fällen, in denen ein gültig zu Stande gekommener Vertrag nicht in die Aufschreibung für den entsprechenden Monat, sondern erst in die Aufschreibung eines späteren Monats aufgenommen wurde, wird den aus § 3 Abs. 4 resultierenden Pflichten nicht entsprochen, sodass auch die auf § 3 Abs. 4 GebG verweisende Befreiungsbestimmung des § 25 Abs. 5 GebG nicht zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160354.X08

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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