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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §66 Abs1;Rechtssatz
§ 3 Abs. 4 GebG stellt eine Ausnahmeregel zur allgemeinen Bestimmung des § 66 Abs. 1 BAO dar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 3 zu § 66). Die nach dieser Ausnahmeregel einmal begründete Zuständigkeit bleibt bestehen. Allein der Wegfall der Bewilligung nach § 3 Abs. 4 GebG bewirkt ohne Hinzutreten eines gesetzlich angeordneten Zuständigkeitsüberganges keine neue Zuständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160108.X02Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014