RS Vwgh 2007/3/29 2005/16/0108

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §66 Abs1;
GebG 1957 §3 Abs4;

Rechtssatz

§ 3 Abs. 4 GebG stellt eine Ausnahmeregel zur allgemeinen Bestimmung des § 66 Abs. 1 BAO dar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 3 zu § 66). Die nach dieser Ausnahmeregel einmal begründete Zuständigkeit bleibt bestehen. Allein der Wegfall der Bewilligung nach § 3 Abs. 4 GebG bewirkt ohne Hinzutreten eines gesetzlich angeordneten Zuständigkeitsüberganges keine neue Zuständigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160108.X02

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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