RS Vwgh 2000/2/17 99/16/0027

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §198;
BAO §201;
BAO §293;
GebG 1957 §3 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der in § 3 Abs 4 GebG idF vor der Nov 1999/I/028 gesetzlich vorgesehene Halbjahresbescheid ist ein Abgabenbescheid iSd § 198 BAO (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 02ter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, ErgL 16 O Abs 3 zu § 3 GebG), mit dessen Erlassung die davon betroffenen Gebühren, die zunächst den Charakter einer Selbstbemessungsabgabe haben, zu Festsetzungsabgaben werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar II 2122 Abs 3). Die Bescheiderlassung dient - wie sich aus den Materialien (549 BlgNR 15. GP) eindeutig ergibt - dem Rechtsschutz und der Rechtssicherheit, was insb iZm den nach Eintritt der Rechtskraft auf die Fälle der §§ 293ff BAO eingeschränkten Möglichkeiten der Beh, einen solchen Bescheid wieder abzuändern (Hinweis Stoll aaO) auch den Interessen des Abgabenschuldners dient.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160027.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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