RS Vwgh 2007/3/29 2005/16/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §3 Abs4;

Rechtssatz

Die gemäß § 3 Abs. 4 GebG begründete Zuständigkeit gilt nicht nur für jene Partei, der die Selbstberechnung bewilligt wurde, sondern das die Bewilligung erteilende Finanzamt wird "für die Erhebung dieser Gebühren" örtlich zuständig. Eine Einschränkung der Erhebung dieser Gebühren auf den Gebührenschuldner, dem die Selbstberechnung bewilligt wurde, ergibt sich daraus nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160108.X01

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten