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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §3 Abs4;Rechtssatz
Die gemäß § 3 Abs. 4 GebG begründete Zuständigkeit gilt nicht nur für jene Partei, der die Selbstberechnung bewilligt wurde, sondern das die Bewilligung erteilende Finanzamt wird "für die Erhebung dieser Gebühren" örtlich zuständig. Eine Einschränkung der Erhebung dieser Gebühren auf den Gebührenschuldner, dem die Selbstberechnung bewilligt wurde, ergibt sich daraus nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160108.X01Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014