Norm: StVO §7 Abs2 IIDcStVO §7 Abs2 IIIb
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO besagt nicht, dass bei Gegenverkehr ausschließlich am rechten Fahrbahnrand gefahren werden müsse, auch wenn die Straße noch so breit ist. Der Verkehrsteilnehmer braucht nur mit einem den Verkehrsvorschriften entsprechenden Gegenverkehr zu rechnen. Entscheidungstexte 2 Ob 371/69 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs1 IIDaStVO §7 Abs2 IIDa
Rechtssatz: Der Kraftfahrer ist auch dann, wenn sich die Fahrbahn durch Hineinrücken des rechten Randes gegen die Mitte plötzlich verengt, berechtigt, schon eine gewisse Strecke vorher den Abstand zum rechten Fahrbahnrand so zu vergrößern, daß ein leichtes Linkslenken genügt, um nach der Verengung dem Fahrbahnrand unter Einhaltung des zulässigen Sicherheitsabstandes zu folgen. Nach einer Erweiterung der ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIDc
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des nach § 7 Abs 2 StVO einzuhaltenden Seitenabstandes darf über dem Grundsatz der Sicherheit des Verkehrs, dem diese Vorschrift ganz besonders dient, nicht der Grundsatz der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs außer Amt gelassen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 348/69 Entscheidungstext OGH 04.12.1969 2 Ob 348/69 Verö... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IaStVO §10
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 7 Abs 2 und 10 StVO haben vor allem den Zweck, bei Begegnung von Fahrzeugen die Gefährdung von deren Insassen hintanzuhalten. Entscheidungstexte 11 Os 32/69 Entscheidungstext OGH 02.10.1969 11 Os 32/69 8 Ob 74/86 Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 74/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIcEKHG §11StVO §7 Abs1 IbStVO §7 Abs2 IbStVO §19 Abs5 AIIb2
Rechtssatz: Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des nach links abbiegenden Personenkraftwagenfahrers im Verhältnis zu einem mit dem Roller entgegenkommenden in zu großem Abstand zum rechten Straßenrand geradeaus Fahrenden (Fahrbahnbreite etwa sieben Meter, rechter Seitenabstand zwei Meter). Entscheidungstexte 2 Ob 2... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIDbStVO §7 Abs2 IIDc
Rechtssatz: Kein Verschulden des Personenkraftwagenlenkers, der zu seinem rechten Straßenrand einen Abstand von 1,15 Meter einhält, wobei ein Streifen von 35 Zentimeter bei schneebedeckter Fahrbahn mit Streumaterial bestreut ist, so daß er von Fußgängern und Radfahrern nicht benützt wird, und zur Straßenmitte noch ein Abstand von 1,20 Meter verbleibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1310StVO §7 Abs2 IIIAStVO §52 Z6StVO §87
Rechtssatz: Verschuldensteilung 4 : 1 zu Lasten eines Personenkraftwagenlenkers, der unter Mißachtung eines Fahrverbotes vor einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand fährt und mit einem fast dreizehnjährigen Rodelfahrer zusammenstößt, der unter Mißachtung des Rodelverbotes nach § 87 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve fährt, obwohl er weiß, daß er mit Gegenverk... mehr lesen...
Am 7. Dezember 1965 gegen 0.30 Uhr fuhr der Zweitbeklagte mit einem LKW, dessen Halterin die Erstbeklagte war, auf der Bundesstraße 17 von Leoben Richtung Bruck a. d. Mur. Zur selben Zeit fuhr Franz R., der damalige Ehemann der Erstklägerin und ehelicher Vater des Zweitklägers, mit seinen PKW in der Gegenrichtung auf dieser Straße. Kurz vor der Begegnung der beiden Fahrzeuge fuhr der Zweitbeklagte mit seinem Fahrzeug über die Straßenmitte; die beiden Fahrzeuge stießen zusammen, wobei ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §7 Abs2 IIIBStVO 1960 §10
Rechtssatz: An einem Verkehrshindernis auf der rechten Fahrbahnhälfte darf trotz Gegenverkehr vorbeigefahren werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet und die erforderliche Vorsicht eingehalten wird. Entscheidungstexte 2 Ob 88/69 Entscheidungstext OGH 13.05.1969 2 Ob 88/69 Veröff: ZVR 1970/18 S 35 ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §7 Abs2 IIIAStVO 1960 §20 Abs1 IB1StVO 1960 §20 Abs1 IC1
Rechtssatz: Ein Kraftfahrer, der beim Durchfahren einer unübersichtlichen und zum Teil verparkten Kurve einen erheblichen Teil der linken Fahrbahnhälfte benützt, muß seine Geschwindigkeit soweit herabsetzen, daß er bei Annäherung eines entgegenkommenden Fahrzeuges auf kurze Distanz anhalten kann. Entscheidungstexte 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIfStVO §7 Abs2 IIIBStVO §76 Abs5StVO §76 Abs6
Rechtssatz: Verschuldensaufteilung 1 : 1 zwischen Fußgängerin, die nicht bei einer Kreuzung und ohne auf den Verkehr zu achten die Straße überquert, und Autolenker, der um 0,45 Sekunden zu spät bremst und nicht ganz rechts fährt. Entscheidungstexte 2 Ob 10/69 Entscheidungstext OGH 16.01.1969 2 Ob 10/69 ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §7 Abs2 IIIBStVO §7 Abs2 IIIC
Rechtssatz: Die Pflicht, unmittelbar entlang des rechten Fahrbahnrandes zu fahren, besteht nur, wenn besondere Verhältnisse der in § 7 Abs 2 StVO 1960 beispielsweise angeführten Art vorliegen. Aber nicht schon jede konkrete Verkehrslage, die einem der angeführten Tatbestände zu unterstellen oder gleichzustellen ist, rechtfertigt die Anwendung des strengeren Maßstabes. Diese setzt vielmehr voraus, da... mehr lesen...
Am 1. Dezember 1962 gegen 20 Uhr 15 wurde die damals 16jährige Klägerin als Fußgängerin auf der R.-Bundesstraße von einem entgegenkommenden PKW, dessen Lenker und Halter der Beklagte war, angefahren und schwer verletzt. Die aus diesem Anlaß gegen die Klägerin erstattete Strafanzeige wurde gemäß § 90 StPO. zurückgelegt. Gegen den Beklagten erging eine rechtskräftige Strafverfügung. Nach ihrem Inhalt hat der Beklagte durch Außerachtlassung der nötigen Vorsicht im Straßenverkehr die Kläg... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIDaStVO §20 IA
Rechtssatz: Der Ausmaß des Sicherheitsabstandes vom rechten Straßenrand hängt auch von der nach § 20 StVO zulässigen Geschwindigkeit ab. Entscheidungstexte 2 Ob 338/68 Entscheidungstext OGH 12.12.1968 2 Ob 338/68 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073654 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIdStVO §7 Abs2 Ib
Rechtssatz: Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen Lastkraftwagenlenker, der durch eine zu weit links gehaltene Fahrlinie dem entgegenkommenden Radfahrer die Durchfahrtslücke verengt und außerdem nicht rechtzeitig anhält, wogegen der (sodann gestürzte) Radfahrer durch eine im Hinblick auf die schlechte Fahrbahnbeschaffenheit und das Fahrbahngefälle zu hohe Geschwindigkeit von achtzehn bis zwanzig km/h die Sturzg... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIDc
Rechtssatz: 1. Bei Einhaltung der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges auch darauf Bedacht zu nehmen, ob er Personen gefährdet oder Sachen beschädigt. 2. Um diese Nachteile zu vermeiden, muß ihm die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes vom rechten Fahrbahnrand zugebilligt werden, dessen Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EKHG §11StVO 1960 §7 Abs2
Rechtssatz: Bei engen und unübersichtlichen Straßen kommt dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu, sodaß ein Verstoß gegen diese Regelung besonders schwer wiegt. Demgegenüber tritt die Einhaltung einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit in der Beurteilung der Verschuldensfrage zurück. Diese Erwägungen rechtfertigen die Aufteilung des Schadens im Verhältnisse von 2 : 1 zu L... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §7 Abs2 IIDc
Rechtssatz: § 7 Abs 2 StVO berechtigt nur zur Einhaltung des unbedingt erforderlichen Abstandes und zwar nicht erst im Hinblick auf eine in einer konkreten Verkehrssituation bestehende Gefahrenlage, sondern schon dann, wenn im großen Durchschnitt gesehen eine gefährliche Situation vorliegt. Entscheidungstexte 2 Ob 28/68 Entscheidungstext OGH 07.03.1968 ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIIBStVO §7 Abs2 IIICStVO §10
Rechtssatz: Der Umstand, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug mit den linken Rädern die Fahrbahnmitte in geringem Ausmaß überfährt, wobei ein gefahrloses Kreuzen der Fahrzeuge noch möglich erscheint, verpflichtet den Lenker nicht zu außergewöhnlichen Abwehrmaßnahmen, wie etwa Ausweichen nach links oder Flucht auf einen an die Straße angrenzenden Parkplatz. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIA
Rechtssatz: Die Tatsache, daß die Sicht auf den Gegenverkehr günstiger ist, wenn der Fahrer sich in einer unübersichtlichen Rechtskurve links hält, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, ganz auf der rechten Straßenseite zu fahren. Entscheidungstexte 2 Ob 49/67 Entscheidungstext OGH 23.02.1967 2 Ob 49/67 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §7 Abs2 IbStVO §20 Abs1 IA4StVO §20 Abs2 II
Rechtssatz: Gleichteiliges Verschulden des Lenkers eines Lastkraftwagenzuges, der in einer Kurve die Leitlinie um etwa 1/2 Meter überfährt, und dem Lenker eines Personenkraftwagens, der eine angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht einhält und im Verlauf einer Bremshandlung gegen die Fahrbahnmitte gerät. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §7 Abs2 IIIB
Rechtssatz: Bei Gegenverkehr darf auch im Falle des Fahrens mit einer gemäß § 20 StVO zulässigen höheren Geschwindigkeit der Seitenabstand jedenfalls jenes Ausmaß nicht überschreiten, das nach den Umständen des konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefährdung von anderen am Straßenverkehr teilnehmenden Personen unbedingt erforderlich ist. Entscheidungstexte 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIDcStVO §7 Abs2 IIIB
Rechtssatz: Auch in den Fällen, in denen am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, muß dem Lenker das einhalten eines Sicherheitsabstandes zugebilligt werden. Ein Abstand von 1,20 Meter vom Gehsteigrand bei einer Fahrbahnbreite von 5,80 Meter ist zulässig. Entscheidungstexte 2 Ob 78/65 Entscheidungstext OGH 22.04.1965 2 Ob 78/65 Veröff: ZVR 1966/... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIA
Rechtssatz: Auch wer auf einer breiten Fahrbahn (hier neun Meter) nicht so weit rechts als möglich fährt, vermag leicht einzusehen, daß er durch das Einhalten eines geringen Abstandes von der Fahrbahnmitte die - wenn auch sehr geringe - Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem Gegenfahrzeug vergrößert. Entscheidungstexte 11 Os 146/64 Entscheidungstext OGH 01.10.19... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIIBStVO §7 IIICStVO §55 Abs2
Rechtssatz: Das Fehlen einer Sperrlinie läßt keineswegs auf die Zulässigkeit des Überschreitens der Fahrbahnmitte schließen, wenn sich die Unzulässigkeit aus der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO ergibt. Entscheidungstexte 11 Os 240/63 Entscheidungstext OGH 23.01.1964 11 Os 240/63 Veröff: ZVR 1964/145 S 172 ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIIB
Rechtssatz: Ein Motorradfahrer darf bei Begegnungsverkehr auf einer fünf Meter breiten Fahrbahn nicht so weit zur Mitte fahren, daß er nur rund fünfzig Zentimeter von der Mittellinie entfernt ist. Entscheidungstexte 2 Ob 39/62 Entscheidungstext OGH 23.02.1962 2 Ob 39/62 Veröff: ZVR 1962/254 S 276 European ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIA
Rechtssatz: Aus dem Gebot, daß auf unübersichtlichen Strecken die Führer aller Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahnen zu benützen haben, folgt: Kann ein Fahrzeugführer dann, wenn er diesem Gebot genügen will, nicht weiterfahren, weil ihn irgendwelche Umstände an der Benützung der äußersten rechten Fahrbahnseite hindern, so ist er verpflichtet, entweder sein Fahrzeug so lange anzuhalten, bis er dem Gebot wieder... mehr lesen...