RS OGH 1969/7/4 2Ob158/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1969
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Norm

StVO §7 Abs2 IIDb
StVO §7 Abs2 IIDc

Rechtssatz

Kein Verschulden des Personenkraftwagenlenkers, der zu seinem rechten Straßenrand einen Abstand von 1,15 Meter einhält, wobei ein Streifen von 35 Zentimeter bei schneebedeckter Fahrbahn mit Streumaterial bestreut ist, so daß er von Fußgängern und Radfahrern nicht benützt wird, und zur Straßenmitte noch ein Abstand von 1,20 Meter verbleibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073656

Dokumentnummer

JJR_19690704_OGH0002_0020OB00158_6900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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