Norm
StVO 1960 §7 Abs2 IIDcRechtssatz
§ 7 Abs 2 StVO berechtigt nur zur Einhaltung des unbedingt erforderlichen Abstandes und zwar nicht erst im Hinblick auf eine in einer konkreten Verkehrssituation bestehende Gefahrenlage, sondern schon dann, wenn im großen Durchschnitt gesehen eine gefährliche Situation vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0074095Dokumentnummer
JJR_19680307_OGH0002_0020OB00028_6800000_001