Norm
ABGB §1304 BIIdRechtssatz
Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen Lastkraftwagenlenker, der durch eine zu weit links gehaltene Fahrlinie dem entgegenkommenden Radfahrer die Durchfahrtslücke verengt und außerdem nicht rechtzeitig anhält, wogegen der (sodann gestürzte) Radfahrer durch eine im Hinblick auf die schlechte Fahrbahnbeschaffenheit und das Fahrbahngefälle zu hohe Geschwindigkeit von achtzehn bis zwanzig km/h die Sturzgefahr erhöht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0027096Dokumentnummer
JJR_19681106_OGH0002_0020OB00318_6800000_001