Norm
StVO §7 Abs2 IIARechtssatz
Die Tatsache, daß die Sicht auf den Gegenverkehr günstiger ist, wenn der Fahrer sich in einer unübersichtlichen Rechtskurve links hält, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, ganz auf der rechten Straßenseite zu fahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073494Dokumentnummer
JJR_19670223_OGH0002_0020OB00049_6700000_001