RS OGH 1952/9/23 2StR309/52

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Veröffentlicht am 23.09.1952
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Norm

StVO §7 Abs2 IIA

Rechtssatz

Aus dem Gebot, daß auf unübersichtlichen Strecken die Führer aller Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahnen zu benützen haben, folgt: Kann ein Fahrzeugführer dann, wenn er diesem Gebot genügen will, nicht weiterfahren, weil ihn irgendwelche Umstände an der Benützung der äußersten rechten Fahrbahnseite hindern, so ist er verpflichtet, entweder sein Fahrzeug so lange anzuhalten, bis er dem Gebot wieder gerecht werden kann, oder, wenn er weiterfahren will, vorher Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschließen geeignet sind.

Veröff: SJZ 1952,665 = NJW 1953,34

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103546

Dokumentnummer

JJR_19520923_AUSL000_002STR00309_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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