Norm
StVO §7 Abs2 IIDcRechtssatz
1. Bei Einhaltung der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges auch darauf Bedacht zu nehmen, ob er Personen gefährdet oder Sachen beschädigt.
2. Um diese Nachteile zu vermeiden, muß ihm die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes vom rechten Fahrbahnrand zugebilligt werden, dessen Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073687Dokumentnummer
JJR_19681015_OGH0002_0110OS00151_6800000_001