Norm
StVO 1960 §7 Abs2 IIIBRechtssatz
Die Pflicht, unmittelbar entlang des rechten Fahrbahnrandes zu fahren, besteht nur, wenn besondere Verhältnisse der in § 7 Abs 2 StVO 1960 beispielsweise angeführten Art vorliegen. Aber nicht schon jede konkrete Verkehrslage, die einem der angeführten Tatbestände zu unterstellen oder gleichzustellen ist, rechtfertigt die Anwendung des strengeren Maßstabes. Diese setzt vielmehr voraus, daß, im großen Durchschnitt gesehen, eine gefährliche Situation vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074175Dokumentnummer
JJR_19690109_OGH0002_0020OB00371_6800000_001