RS OGH 1969/9/4 2Ob206/69, 8Ob50/77, 2Ob93/78, 2Ob167/00y, 2Ob201/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1969
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Norm

ABGB §1304 BIIc
EKHG §11
StVO §7 Abs1 Ib
StVO §7 Abs2 Ib
StVO §19 Abs5 AIIb2

Rechtssatz

Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des nach links abbiegenden Personenkraftwagenfahrers im Verhältnis zu einem mit dem Roller entgegenkommenden in zu großem Abstand zum rechten Straßenrand geradeaus Fahrenden (Fahrbahnbreite etwa sieben Meter, rechter Seitenabstand zwei Meter).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 206/69
    Entscheidungstext OGH 04.09.1969 2 Ob 206/69
  • 8 Ob 50/77
    Entscheidungstext OGH 20.04.1977 8 Ob 50/77
    Ähnlich; Beisatz: Unvorsichtiges Linksabbiegen im Verhältnis zum Fahren zehn Zentimeter über Fahrbahnmitte mit relativ überhöhter Fahrgeschwindigkeit. (T1)
  • 2 Ob 93/78
    Entscheidungstext OGH 08.06.1978 2 Ob 93/78
    Vgl; Veröff: ZVR 1979/9 S 13
  • 2 Ob 167/00y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 2 Ob 167/00y
    Vgl auch; Beisatz: Verschuldensteilung 2:1 zu Lasten des Fahrers dem überhöhte Geschwindigkeit und Reaktionsverspätung vorzuwerfen ist, gegenüber dem Lenker der links abbiegt, obwohl er nicht sicher damit rechnen kann, die Fahrbahnhälfte rechtzeitig räumen zu können, ohne den entgegenkommenden geradeaus fahrenden Verkehrs zu behindern. (T2)
  • 2 Ob 201/19a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 201/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 1:2 zugunsten des um etwa 40 cm die Fahrbahnmitte überschreitenden Klägers gegenüber einem Motorradfahrer, der – obwohl ausreichend Platz zum Passieren war – wegen einer Überbremsung zum Sturz kam und gegen das Klagsfahrzeug schlitterte. (T3)

Schlagworte

Auto Kfz Pkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0026841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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