Norm
StVO 1960 §7 Abs2 IIIBRechtssatz
Bei Gegenverkehr darf auch im Falle des Fahrens mit einer gemäß § 20 StVO zulässigen höheren Geschwindigkeit der Seitenabstand jedenfalls jenes Ausmaß nicht überschreiten, das nach den Umständen des konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefährdung von anderen am Straßenverkehr teilnehmenden Personen unbedingt erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0074287Dokumentnummer
JJR_19650909_OGH0002_0110OS00105_6500000_001