RS OGH 1964/10/1 11Os146/64, 2Ob112/80

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Veröffentlicht am 01.10.1964
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Norm

StVO §7 Abs2 IIA

Rechtssatz

Auch wer auf einer breiten Fahrbahn (hier neun Meter) nicht so weit rechts als möglich fährt, vermag leicht einzusehen, daß er durch das Einhalten eines geringen Abstandes von der Fahrbahnmitte die - wenn auch sehr geringe - Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem Gegenfahrzeug vergrößert.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 146/64
    Entscheidungstext OGH 01.10.1964 11 Os 146/64
    Veröff: ZVR 1965/134 S 151
  • 2 Ob 112/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 2 Ob 112/80
    Vgl auch; Beisatz: Das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 und 2 StVO hat den Zweck, allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs vorzubeugen und dient damit auch dem Schutz eines entgegenkommenden und nach links einbiegenden Verkehrsteilnehmers. (T1) Veröff: ZVR 1981/129 S 169

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073496

Dokumentnummer

JJR_19641001_OGH0002_0110OS00146_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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