Norm
StVO §7 Abs2 IIARechtssatz
Auch wer auf einer breiten Fahrbahn (hier neun Meter) nicht so weit rechts als möglich fährt, vermag leicht einzusehen, daß er durch das Einhalten eines geringen Abstandes von der Fahrbahnmitte die - wenn auch sehr geringe - Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem Gegenfahrzeug vergrößert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073496Dokumentnummer
JJR_19641001_OGH0002_0110OS00146_6400000_001