Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 28.03.2008, Zl. 300-3255-2006, wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der *** GesmbH die Arbeitsleistungen der nachfolgend genannten Ausländer, die von ihrem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet entsandt wurden, in Anspruch genommen, ohne die beabsichtigte Entsendung der zuständigen regionalen Gesch... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.03.2008, Zl. 300-8352-2006, lautet wie folgt: Sie haben als Besitzer des Grundstückes in *** die Arbeitsleistung der nachfolgend genannten slowakischen Staatsbürger, welche vom ausländischen Arbeitgeber (C**, geb. ***) ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beim Verlegen von Pflastersteinen und Schaufeln von Sand, beschäftigt wurden, entgegen § 18 AuslbG in Anspruch ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt grenzüberschreitender Warenverkehr vor, sind nationale Beschränkungen von grenzüberschreitenden Betriebsentsendungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit (Art 28 EG) zu prüfen. Ob bei einem Sachverhalt Warenverkehr oder Dienstleistungsverkehr anzunehmen ist, richtet sich nach dem Gemeinschaftsrecht. Um sogenannte Mischtätigkeiten handelt es sich, wenn sowohl eine Ware als auch eine Dienstleistung die Grenze passiert. Charakteristisch für eine Dienstleistun... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt ein Anwendungsfall der Warenverkehrsfreiheit vor und betrifft dieser Betriebsentsendungen, die in den Anwendungsbereich jener geschützten Wirtschaftsbereiche fallen, die in Artikel Nr. 13 der Anhänge zur Beitrittsakte genannt sind, sind diese Wirtschaftstätigkeiten ? da sie keine Dienstleistungen sind ? vom Übergangsarrangement nicht umfasst, sodass die Einholung einer Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung nach § 32a Abs 6 AuslBG ? also bereits innerstaatlich ? nicht g... mehr lesen...
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.03.2007, Zl. 300-13971-2006 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 20.03.2007, Zl. 300-13971-2006) wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Eigentümer des Grundstückes in ***, die Arbeitsleistung der slowakischen Staatsbürger J** C**, V** G** und J** N**, welche von einem (im Spruch: des Bescheides näher genannten) ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Slowakei nach Österreich ent... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11.1.2007, Zl. 300-17148-2006 lautet wie folgt: Sie haben als Besitzer des Grundstückes in *** die Arbeitsleistungen der nachfolgend genannten beiden ungarischen Staatsangehörigen 1. I** R**, geb. ***, ungarischer Staatsbürger 2. F** B**, geb. ***, ungarischer Staatsbürger entgegen § 18 AuslBG in Anspruch genommen, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 23.1.2006, Zl. 300-254-2005, wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** m.b.H mit Sitz in *** und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Arbeitgebers zu verantworten, dass das Unternehmen am 24.11.2004 auf der Baustelle in *** die Arbeitsleistung der drei ungarischen Staatsangehörigen *** sen., *** jun. und *** in Anspruch genommen habe,... mehr lesen...
Mit Straferkenntnissen der BH Oberwart vom 4.5.2006, Zlen. 300-4260-2005 (zu I.) und 300-4262-2005 (zu II.) wurden die beiden Berufungswerber schuldig erkannt, am 8.8.2005 die Arbeitsleistungen der fünf ungarischen Staatsangehörigen ***, ***, ***, *** und *** in Anspruch genommen zu haben. Diese ungarischen Staatsangehörigen seien von ihrem Arbeitgeber, die Firma "***" mit Sitz in H-***, die keinen Betriebssitz in Österreich hat, auf der Baustelle in *** mit der Errichtung einer Balustrade... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Arbeitsleistung eines ?betriebsentsandten Ausländers" nimmt derjenige ?in Anspruch", zur Erfüllung dessen Werkes oder Auftrages die Arbeitsleistung der vom ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Ausländer dient. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz ?betriebsentsandter Ausländer" als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen. Daher ist die Beauftragung eine... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt vom 22 05 2001, Zl St-27/002- 2001, wurde das gegen Herrn *** als verantwortlicher Beauftragter der *** GmbH mit Sitz in *** wegen des Verdachts der Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit b iVm § 18 Abs 1 AuslBG (unbefugte Inanspruchnahme der Arbeitsleistung des ungarischen Staatsangehörigen ***, geb ***, am 18 01 2001) geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Dag... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) war unbestritten zur Tatzeit das gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugte und verantwortliche Organ der A-Aktiengesellschaft (in der Folge kurz: AG) mit dem Sitz in Wien. Mit Schreiben vom 3.11.1997 erstattete das Arbeitsinspektorat für den 16. Aufsichtsbezirk beim Magistrat der Stadt Wien Anzeige (gemäß § 18 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG) gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen der AG. Bei einer am 2.9.1997 durch (namentlich genannte) Mitarbeiter... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat ein ausländischer Lieferant ohne Betriebssitz im Inland die mangelhafte Lieferung nachzubessern, so ist der inländische Arbeitgeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, im Sinne des § 2 Abs 3 lit b AuslBG als Arbeitgeber der entsendeten ausländischen Arbeitnehmer anzusehen. Er hat für die entsprechende Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung (gemäß § 18 Abs 1 AuslBG) zu sorgen. Schlagworte § 2 Abs2 litd AuslBG; Für die Nachbesserung der Mängel durch ausländis... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 18 Abs 2 AuslBG ist für Ausländer nach Abs 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen udgl. beschäftigt werden, eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Errichtung von Fertighäusern in Großtafelbauweise oder Instruktion in diesbezügliche Kenntniss... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) warf der Beschuldigten mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor: Sie habe als Inhaberin des Reitstalls M, in T, den tschechischen Staatsbürger Karel D, geb. 24.03.1968, seit zwei Jahren wochenweise, zuletzt vom 21.10.1996 bis 14.11.1996, in T, Sattlerstraße 8, beschäftigt, obwohl dieser nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Anzeigenbestätigung war, noch einen Befreiungsschein oder eine A... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG und kein Fall nach § 18 AuslBG liegt vor, wenn die Arbeitgeberin (Eigentümerin eines tschechischen Gestüts) auch einen Betriebssitz in Österreich (einen Reit- und Turnierstall) besitzt und den ausländischen Stallmeister des tschechischen Betriebes über drei Wochen auch am inländischen Betriebssitz mit dem Betreuen zahlreicher Pferde beschäftigt (Füttern, Longieren, Putzen, Mähnen herrichten etc.). So hatte die Arbeitgeberin de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber kann sich, der ihm nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz treffenden öffentlich rechtlichen Verpflichtung gemäß § 2 Abs 2 und 3, § 18 Abs 1 und § 19 Abs 3 AuslBG um Beschäftigungsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte anzusuchen, nicht dadurch entziehen, daß er den Ausländer selbst beauftragt, sich die Bewilligungen zu besorgen und selbst sich in keiner Weise um das Bestehen einer Bewilligung zu kümmern und sich ohne weitere Kontrollmaßnahmen auf seine auslä... mehr lesen...
Rechtssatz: Reisen slowenische Staatsbürger in das Bundesgebiet mit der Absicht ein, bei einer Kundenfirma in Linz Reklamationen entgegenzunehmen und gegebenenfalls Reparaturarbeiten durchzuführen und führen sie zu diesem Zweck im Kofferraum ihres Fahrzeuges zwei Arbeitsmäntel und ein Mikrometer mit, ist davon auszugehen, daß die einreisenden Ausländer in Österreich einer Beschäftigung nachgehen wollten, wofür ein Sichtvermerk im Reisepaß benötigt wird. Liegt ein solcher nicht vor, ist die... mehr lesen...
Rechtssatz: Montagearbeiten im Sinne des § 18 Abs 3 (lit a) AuslBG liegen vor, wenn nur die Teile eines Klimakanalsystems montiert werden, die an einen Betrieb, nämlich auftragsgemäß für dessen Büro- und Geschäftszentrum (Bauvorhaben, Baustelle) geliefert werden. So ist eine Anlage im Sinne von - Vorrichtung, Einrichtung - ein künstlich (d.h. von Menschen) unter Anwendung bestimmter technischer Kenntnisse und Fertigkeiten geschaffenes, aus mehr als einer Komponente bestehendes, in sich ges... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist die vom Beschuldigten vertretene Gesellschaft Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn und verpflichtet sich diesem gegenüber zu bestimmten Bauleistungen - vorliegend Herstellung von Terrazzoböden - und bedient sich zu diesen Bauleistungen eines ausländischen - hier italienischen - Subunternehmers mit jugoslawischen Arbeitskräften, so hat er diese Arbeitsleistungen der jugoslawischen Mitarbeiter in Anspruch genommen, wozu er nur berechtigt ist, wenn diese Ausländer, die von ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Spruchteil des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Formulierung ... "der Beschuldigte habe, wie am 11.5.1992 auf einer näher bezeichneten Baustelle festgestellt worden sei, vier ausländische Staatsangehörige, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt , jedenfalls jedoch einen Monat lang ...." umschreibt die Tatzeit (Tatzeitraum) nicht ausreichend genau und ist aus dem
Spruch: des Straferkenntnisses auch nicht die Art der Arbeitsleistung der genannten Ausländer exakt umschriebe... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.9.1992, GZ.: 15.1 - 1991/2694 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, daß er in der Zeit von 15.5.1991 bis "4.9.1992" "nachstehende ausländische Staatsbürgerin" beschäftigt habe, obwohl er nicht im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines gewesen sei. Der Name der ausländischen Staatsbürgerin kommt im Straferkenntnis nicht vor. Er habe § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt, wesweg... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist erwiesen, daß eine Ausländerin tatsächlich nicht als Au-pair-Kraft beschäftigt wurde, führt auch ein zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes schriftlich abgeschlossener Au-pair-Vertrag nicht dazu, eine Beschäftigung nach § 2 Abs 2 AusBG und einen Verstoß gegen § 3 Abs 1 AuslBG anzunehmen. Schlagworte Ausländerbeschäftigung mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht zwischen der konsenslos beschäftigten Ausländerin zum Stiefsohn der Dienstgeberin ein familiäres Verhältnis, dauerte die konsenslose Beschäftigung nur kurze Zeit, ist das Verhalten der Beschuldigten arbeitspolitisch nicht als allzu gravierend anzusehen und ist überdies die Beschuldigte noch unbescholten, dann kann mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbar ist gem §28 Abs1 Z1 litb Ausländerbeschäftigungsgesetz derjenige, der die Arbeitsbestätigungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einem im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt sind, in Anspruch nimmt, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Als Täter kommt daher der Arbeitgeber des Ausländers nicht in Betracht, sonder nur derjenige der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt. Schlagworte Betriebsent... mehr lesen...