Der Spruchteil des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Formulierung ... "der Beschuldigte habe, wie am 11.5.1992 auf einer näher bezeichneten Baustelle festgestellt worden sei, vier ausländische Staatsangehörige, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt , jedenfalls jedoch einen Monat lang ...." umschreibt die Tatzeit (Tatzeitraum) nicht ausreichend genau und ist aus dem Spruch des Straferkenntnisses auch nicht die Art der Arbeitsleistung der genannten Ausländer exakt umschrieben, so wird dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens)