Ist die vom Beschuldigten vertretene Gesellschaft Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn und verpflichtet sich diesem gegenüber zu bestimmten Bauleistungen - vorliegend Herstellung von Terrazzoböden - und bedient sich zu diesen Bauleistungen eines ausländischen - hier italienischen - Subunternehmers mit jugoslawischen Arbeitskräften, so hat er diese Arbeitsleistungen der jugoslawischen Mitarbeiter in Anspruch genommen, wozu er nur berechtigt ist, wenn diese Ausländer, die von einem italienischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen da sie nicht aus dem EWR oder EU-Raum stammen.