Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG und kein Fall nach § 18 AuslBG liegt vor, wenn die Arbeitgeberin (Eigentümerin eines tschechischen Gestüts) auch einen Betriebssitz in Österreich (einen Reit- und Turnierstall) besitzt und den ausländischen Stallmeister des tschechischen Betriebes über drei Wochen auch am inländischen Betriebssitz mit dem Betreuen zahlreicher Pferde beschäftigt (Füttern, Longieren, Putzen, Mähnen herrichten etc.). So hatte die Arbeitgeberin den Ausländer zum Kommen veranlaßt und zum Arbeiten im inländischen Reit- und Turnierstall angewiesen.
Der Einwand, dass die Anwesenheit und Tätigkeit des Ausländers deswegen legal gewesen sei, weil er Pferdetransporte zwischen Tschechien und Österreich begleitet habe, trifft nicht zu: so sieht § 1 Abs 2 AuslBG keine Ausnahme für die Begleitung von Pferdetransporten vor. Abgesehen davon ging die Anzahl der betreuten Pferde über jene der transportierten Pferde hinaus, und waren die Kriterien des § 18 AuslBG wegen des inländischen Betriebssitzes und des Fehlens der dort aufgezählten nur kurzfristigen Arbeitsleistungen nicht gegeben.