RS UVS Kärnten 2004/10/13 KUVS-600-603/4/2004

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Rechtssatz

Die Arbeitsleistung eines ?betriebsentsandten Ausländers" nimmt derjenige ?in Anspruch",  zur Erfüllung dessen Werkes oder Auftrages die Arbeitsleistung der vom ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Ausländer dient. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz ?betriebsentsandter Ausländer" als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen. Daher ist die Beauftragung eines österreichischen Maschinenbauunternehmens H mit der Lieferung und Errichtung einer Verpackungsmaschine,  welches wiederum ein in Slowenien ansässiges Unternehmen A mit deren Herstellung und Installierung beauftragt, selbst wenn die vier ausländischen Arbeitnehmer, welche die Aufstellung durchführten, Kost, Logie und Lohn vom slowenischen Unternehmen erhielten sowie auch Werkzeuge dieses verwendeten, als Auftrag des österreichischen Unternehmens H zu qualifizieren und ist es im Gegenstand irrelevant, dass dieses Unternehmen nicht Arbeitgeber der Ausländer war, da die Tätigkeit der Ausländer in wirtschaftlicher Hinsicht dem österreichischen Unternehmen zugute gekommen ist.

Schlagworte
betriebsentsandte Ausländer, Beauftragung eines ausländischen Unternehmens, wirtschaftliches Zugutekommen der Tätigkeit eines Ausländers, Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Unternehmer, Zurechenbarkeit der Ausländerarbeit, wirtschaftliche Zurechenbarkeit der Ausländerarbeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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