RS UVS Steiermark 1995/06/19 30.11-146/94

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Rechtssatz

Montagearbeiten im Sinne des § 18 Abs 3 (lit a) AuslBG liegen vor, wenn nur die Teile eines Klimakanalsystems montiert werden, die an einen Betrieb, nämlich auftragsgemäß für dessen Büro- und Geschäftszentrum (Bauvorhaben, Baustelle) geliefert werden. So ist eine Anlage im Sinne von - Vorrichtung, Einrichtung - ein künstlich (d.h. von Menschen) unter Anwendung bestimmter technischer Kenntnisse und Fertigkeiten geschaffenes, aus mehr als einer Komponente bestehendes, in sich geschlossenes System. Das Vorhandensein von beweglichen Teilen bildet allenfalls ein akzidentielles, jedoch keinesfalls konstitutives Kriterium für die Benennung der Anlage (sprachwissenschaftliches Gutachten). In diesem Sinne fallen Luftleitungen unter den erwähnten Anlagenbegriff, auch wenn letzterer im AuslBG ebensowenig geregelt ist wie der Begriff - Luftleitungen - im § 40 Stmk BauO.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Montagearbeiten Anlage Ausnahmeregelung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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