Der Arbeitgeber kann sich, der ihm nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz treffenden öffentlich rechtlichen Verpflichtung gemäß § 2 Abs 2 und 3, § 18 Abs 1 und § 19 Abs 3 AuslBG um
Beschäftigungsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte anzusuchen, nicht dadurch entziehen, daß er den Ausländer selbst beauftragt, sich die Bewilligungen zu besorgen und selbst sich in keiner Weise um das Bestehen einer Bewilligung zu kümmern und sich ohne weitere Kontrollmaßnahmen auf seine ausländischen Arbeitnehmer verläßt.