RS UVS Kärnten 1998/10/20 KUVS-1347-1349/3/98

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Rechtssatz

Nach § 18 Abs 2 AuslBG ist für Ausländer nach Abs 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen udgl. beschäftigt werden, eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Errichtung von Fertighäusern in Großtafelbauweise oder Instruktion in diesbezügliche Kenntnisse und Fähigkeiten ist den hier aufgezählten Tätigkeiten nicht gleichzuhalten. Dies ergibt sich schon aus den Bestimmungen des Absatzes 11, wonach für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systhematik der ÖNACE erbracht werden, eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden kann. Vielmehr sind Entsendungen von bei ausländischen Arbeitgebern ohne Betriebssitz im Bundesgebiet beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zu einem österreichischen Auftraggeber grundsätzlich bewilligungspflichtig. Daran ändern auch die behaupteten Eigentumsverhältnisse an der Firma A nichts.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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