Liegt grenzüberschreitender Warenverkehr vor, sind nationale Beschränkungen von grenzüberschreitenden Betriebsentsendungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit (Art 28 EG) zu prüfen. Ob bei einem Sachverhalt Warenverkehr oder Dienstleistungsverkehr anzunehmen ist, richtet sich nach dem Gemeinschaftsrecht. Um sogenannte Mischtätigkeiten handelt es sich, wenn sowohl eine Ware als auch eine Dienstleistung die Grenze passiert. Charakteristisch für eine Dienstleistung ist, dass ihr wesentlicher Inhalt nicht ein allenfalls vorhandenes körperliches Ergebnis dieser Leistung ist, sondern die unkörperliche in der Regel geistig schöpferische Komponente. Für eine Abgrenzung gilt folgende Grundlage: der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr schließen einander aus, sodass für ein und dieselbe Tätigkeit nur entweder Art 28 EG oder Art 49 EG betroffen sein kann. Wesentlich ist, dass die Abgrenzung zwischen Warenverkehr und Dienstleistung danach zu bestimmen ist, wie die Leistung die Grenze überschreitet, ob vorwiegend Güter oder überwiegend Know How ? die Fertigkeit des Unternehmens ? die Staatsgrenze überschreitet. Keine Dienstleistung sondern Warenverkehr liegt vor, wenn ein Betrieb ein im Herkunftsland gefertigtes Möbel im Bestimmungsland lediglich montiert (Im selben Sinn: Winfried Kluth in Callies/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2.Aufl, Anm. zu Art 50 EG-Vertrag, S 819f).
Bei dem vorliegenden Erwerb der in Deutschland gefertigten Kinobestuhlung handelt es sich zweifelsfrei um einen Anwendungsfall der Warenverkehrsfreiheit, weil die grenzüberschreitende Leistung überwiegend aus der Lieferung der eigens angefertigten Reihenbestuhlung besteht (Wert ca ? 79.000 netto), während die (in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesene Montage (4 Tage Einsatz von 4 Monteuren) mit maximal einem Zehntel des Warenwertes anzusetzen ist.