RS UVS Salzburg 2000/02/02 11/10135/2-2000nu

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Veröffentlicht am 02.02.2000
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Rechtssatz

Hat ein ausländischer Lieferant ohne Betriebssitz im Inland die mangelhafte Lieferung nachzubessern, so ist der inländische Arbeitgeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, im Sinne des § 2 Abs 3 lit b AuslBG als Arbeitgeber der entsendeten ausländischen Arbeitnehmer anzusehen. Er hat für die entsprechende Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung (gemäß § 18 Abs 1 AuslBG) zu sorgen.

Schlagworte
§ 2 Abs2 litd AuslBG; Für die Nachbesserung der Mängel durch ausländische Arbeitnehmer in Österreich sind entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligungen erforderlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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