Hat ein ausländischer Lieferant ohne Betriebssitz im Inland die mangelhafte Lieferung nachzubessern, so ist der inländische Arbeitgeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, im Sinne des § 2 Abs 3 lit b AuslBG als Arbeitgeber der entsendeten ausländischen Arbeitnehmer anzusehen. Er hat für die entsprechende Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung (gemäß § 18 Abs 1 AuslBG) zu sorgen.