RS UVS Salzburg 2008/02/28 11/10766/15-2008nu

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Rechtssatz

Liegt ein Anwendungsfall der Warenverkehrsfreiheit vor und betrifft dieser Betriebsentsendungen, die in den Anwendungsbereich jener geschützten Wirtschaftsbereiche fallen, die in Artikel Nr. 13 der Anhänge zur Beitrittsakte genannt sind, sind diese Wirtschaftstätigkeiten ? da sie keine Dienstleistungen sind ? vom Übergangsarrangement nicht umfasst, sodass die Einholung einer Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung nach § 32a Abs 6 AuslBG ? also bereits innerstaatlich ? nicht geboten ist. Die Verpflichtung zur Einholung einer Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung wäre als Maßnahme gleicher Wirkung gemeinschaftswidrig, weil sie weder aus den in Betracht kommenden Gründen des Arbeitnehmerschutzes oder der Stabilität des Arbeitsmarktes gerechtfertigt werden kann. Dies ist für die Warenverkehrsfreiheit schon auf Grund der sehr ähnlichen Schutzwirkung wie bei der Dienstleistungsfreiheit aus den selben Gründen anzunehmen, wie dies der EuGH im Urteil vom 21.9.2006 in der Rechtssache C-168/4 (Kommission gegen Österreich) für die Einholung einer Entsendebewilligung in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit bereits ausgesprochen hat (siehe auch UVS Burgenland Erkenntnis vom 16.5.2007, Zahl 019/12/07015, zum Einbau eines Wintergartens).

Schlagworte
Warenverkehrsfreiheit, Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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