Ist erwiesen, daß eine Ausländerin tatsächlich nicht als Au-pair-Kraft beschäftigt wurde, führt auch ein zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes schriftlich abgeschlossener Au-pair-Vertrag nicht dazu, eine Beschäftigung nach § 2 Abs 2 AusBG und einen Verstoß gegen § 3 Abs 1 AuslBG anzunehmen.