Norm: ArbVG §34ArbVG §62 Z1ArbVG §65 Abs1ArbVG §120 ff
Rechtssatz: Ist mit einem Betriebsübergang keine Betriebsstillegung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn verbunden, tritt der Übernehmer des Betriebes in die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des Betriebsrats ex lege ein. Der Sonderrechtsschutz der §§ 120 ff ArbVG schlägt damit durch. Diesen Sonderrechtsschutz genießen auch die ex lege nachgerückten Ersatzmitglieder. Diese Grundsätze gel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Betrieb der beklagten Partei war ein gemeinsamer Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte gewählt worden. Die Konstituierung erfolgte am 29. 1. 1988. Am 8. 5. 1989 wurde eine Betriebsversammlung durchgeführt, in der der Betriebsrat seinen Rücktritt "mit der Einschränkung zum Zeitpunkt der neuen Konstituierung" beschloß, um eine "betriebsratsfreie Zeit" zu verhindern. Der bestehende Betriebsrat ging bei dieser Erklärung davon aus, daß wieder ein gemeinsamer ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §62 Z4
Rechtssatz: Die Wirksamkeit des Rücktrittes kann auf einen zukünftigen Termin festgelegt werden; damit kann selbst bei vorzeitigem Ende der Betriebsratsfunktion eine betriebsratslose Zeit verhindert werden. Vorschriften, welche die Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates in dieser Hinsicht einengen, fehlen. Entscheidungstexte 9 ObA 297/90 Entscheidungstext OGH 21.11... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs3ArbVG §62
Rechtssatz: Wird ein bisher gemeinsamer Betriebsrat von zwei getrennten Betriebsräten abgelöst, so würde ein Fortlaufen der Tätigkeitsdauer des bisherigen Betriebsrates über den Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates einer Gruppe hinaus dem von der Belegschaft mit der getrennten Wahl verfolgten Zweck widersprechen. Es ist daher davon auszugehen, daß die Tätigkeitsdauer des bisherigen gemeinsam... mehr lesen...
Norm: ArbVG §62 Z4
Rechtssatz: Die Wirksamkeit des Rücktrittes kann auf einen zukünftigen Termin festgelegt werden; damit kann selbst bei vorzeitigem Ende der Betriebsratsfunktion eine betriebsratslose Zeit verhindert werden. Vorschriften, welche die Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates in dieser Hinsicht einengen, fehlen. Entscheidungstexte 9 ObA 297/90 Entscheidungstext OGH 21.11... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol (im folgenden auch kurz: Kammer) sind zwischen 101 und 200 Arbeitnehmer dauernd beschäftigt, davon etwa 90 Angestellte und etwa 60 Arbeiter. Bei dieser Kammer wurde am 20.4.1983 erstmals ein gemeinsamer Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte gewählt, nachdem Arbeiter und Angestellte in getrennten (Abstimmungen in) Betriebs-(Gruppen-)Versammlungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates (§§ 40 Abs 3, 4... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §60ArbVG §61ArbVG §62BRWO §10 Abs2
Rechtssatz: Betriebsratswahlen, die infolge eines Irrtums über das Ablaufen der (durch BG vom 03.07.1986 BGBl 1986/394 von drei auf vier Jahre verlängerten) Tätigkeitsdauer schon mehr als ein Jahr vor dem Ende der Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrates abgehalten werden, sind wegen Verletzung von leitenden Grundsätzen des Wahlrechts anfechtbar aber nicht absolut nichtig. Wird hingeg... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen im Sinne der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes gelöst (vgl. Arb 10.407, 10.473; WBl 1988, 123 und 237). Von einer "Nichtigkeit" des angefochtenen Urteils gemäß § 477 Abs. 1 Z 6 ZPO kann keine Rede sein (9 Ob S 7/88). Anmerkung E15840 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Herausgabe der Bilanzen einschließlich der Gewinn- und Verlustausweise für die Jahre 1983, 1984 und 1985. Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Die Geschäftsanteile der beklagten Partei würden durch Geschäftsführer der H*** Arzneiwarengroßhandlung Gesellschaft mbH (im folgenden H***) für diese Gesellschaft in Treuhand gehalten. Die beklagte Partei entfalte keine... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34ArbVG §60ArbVG §62
Rechtssatz: Auch wenn einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines einheitlichen Handelsbetriebes keine eigene Betriebseigenschaft zukommt, hat dies auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer der gewählten Betriebsräte mangels Vorliegens eines Endigungsgrundes im Sinne des § 62 ArbVG keinen Einfluß. Entscheidungstexte 9 ObA 197/87 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 15. September 1969 bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen das Erstgericht am 6. Juni 1984 das Konkursverfahren eröffnete, angestellt. Am Tage vor der Konkurseröffnung bot die Gemeinschuldnerin sämtlichen Arbeitnehmern die Dienstfreistellung an, womit diese jedoch nicht einverstanden waren. Noch am 6. Juni 1984 führte der Kläger in St. Pölten Serviceleistungen für die Gemeinschuldnerin durch; zusammen mit anderen Bedienst... mehr lesen...
Norm: ArbVG §62 Z1
Rechtssatz: Voraussetzungen der dauernden Betriebseinstellung im Zusammenhang mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Betriebsinhabers. Entscheidungstexte 5 Ob 308/86 Entscheidungstext OGH 10.06.1986 5 Ob 308/86 Veröff: SZ 59/97 = EvBl 1987/121 S 446 = RdW 1987,61 = WBl 1987,18 8 Ob 2092/96x Ent... mehr lesen...
Norm: ArbVG §62 Z1
Rechtssatz: Voraussetzungen der dauernden Betriebseinstellung im Zusammenhang mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Betriebsinhabers. Entscheidungstexte 5 Ob 308/86 Entscheidungstext OGH 10.06.1986 5 Ob 308/86 Veröff: SZ 59/97 = EvBl 1987/121 S 446 = RdW 1987,61 = WBl 1987,18 8 Ob 2092/96x Ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 11.10.1983 das Konkursverfahren eröffnet wurde - der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt -, vom 5.10.1964 bis 31.10.1983 als Arbeiterin beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch den von der Klägerin am 31.10.1983 nach dem § 25 Abs.1 KO erklärten vorzeitigen Austritt. Die Klägerin war Mitglied des Betriebsrates im Betrieb der Gemeinschuldnerin; die Tätigkeitsperiode des Betriebsrat... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren vom Beklagten nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles und Klagseinschränkung letztlich die der Höhe nach außer Streit stehenden Beträge an restlicher Abfertigung. Zur
Begründung: führen sie aus, sie hätten am 8.7.1983 ihren Austritt gemäß dem § 25 Abs 1 KO erklärt. Da die Kläger infolge ihrer Stellung als Mitglieder des Betriebsrates der Gemeinschuldnerin frühestens zum 26.8.1986 hätten gekündigt werden können, in dem zwischen dem Zeitpunk... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAngG §23 IBArbVG §62 Z1KO §25
Rechtssatz: Die nach dem Austritt der Betriebsratsmitglieder gemäß § 25 KO erfolgte Betriebsstillegung und die durch einen solchen Umstand bewirkte Endigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 62 Z 1 ArbVG) sowie das daran geknüpfte Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 64 Abs 1 Z 1 ArbVG) sind für die Bemessung der Abfertigung der Betriebsräte und der hiefür zu berücksichtigenden Di... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAngG §23 IBArbVG §62 Z1KO §25
Rechtssatz: Die nach dem Austritt der Betriebsratsmitglieder gemäß § 25 KO erfolgte Betriebsstillegung und die durch einen solchen Umstand bewirkte Endigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 62 Z 1 ArbVG) sowie das daran geknüpfte Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 64 Abs 1 Z 1 ArbVG) sind für die Bemessung der Abfertigung der Betriebsräte und der hiefür zu berücksichtigenden Di... mehr lesen...
Der Kläger begehrt der beklagten GesmbH gegenüber die Feststellung des aufrechten Bestehens seines Arbeitsverhältnisses. Er sei am 1. 8. 1968 als Angestellter in die Dienste des Zeitungsverlages "Fritz M Wiener Wochenblatt" getreten. Mit Wirkung zum 1. 1. 1981 habe die Beklagte diesen Verlag einschließlich des Klägers übernommen. Dieser sei seit 9. 4. 1979 Mitglied des Betriebsrates des Verlages gewesen. Der sich daraus ergebende Schutz bestehe über den Betriebsinhaberwechsel hinaus f... mehr lesen...
Der Kläger begehrt der beklagten GesmbH gegenüber die Feststellung des aufrechten Bestehens seines Arbeitsverhältnisses. Er sei am 1. 8. 1968 als Angestellter in die Dienste des Zeitungsverlages "Fritz M Wiener Wochenblatt" getreten. Mit Wirkung zum 1. 1. 1981 habe die Beklagte diesen Verlag einschließlich des Klägers übernommen. Dieser sei seit 9. 4. 1979 Mitglied des Betriebsrates des Verlages gewesen. Der sich daraus ergebende Schutz bestehe über den Betriebsinhaberwechsel hinaus f... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34ArbVG §62 Z1
Rechtssatz: Bei der Beantwortung der Frage, wann die Betriebsindentität noch gegeben und bei welcher Veränderung sie als beseitigt anzusehen ist, muß von den Hauptelementen des Betriebes (§ 34 ArbVG) ausgegangen werden. Die Änderung eines dieser Elemente vermag die Betriebsidentität grundsätzlich nicht zu beseitigen. Ändern sich aber mehrere Elemente des Betriebes gleichzeitig, wird meistens das Entstehen eines neuen... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34ArbVG §62
Rechtssatz: Grundsätzlich wird die Betriebsidentität durch den Wechsel des Betriebsinhabers nicht berührt. Gleichgültig ist dabei, ob mit der Belegschaft neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden oder nicht. Die Kontinuität oder die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse ist für die Betriebsidentität ebensowenig maßgebend wie eine Standortverlegung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34ArbVG §62 Z1
Rechtssatz: Bei der Beantwortung der Frage, wann die Betriebsindentität noch gegeben und bei welcher Veränderung sie als beseitigt anzusehen ist, muß von den Hauptelementen des Betriebes (§ 34 ArbVG) ausgegangen werden. Die Änderung eines dieser Elemente vermag die Betriebsidentität grundsätzlich nicht zu beseitigen. Ändern sich aber mehrere Elemente des Betriebes gleichzeitig, wird meistens das Entstehen eines neuen... mehr lesen...
Die Beklagte produzierte in einem Betrieb in Z leichte Metallwaren und Schilder; vor dem Ablauf des 31. Dezember 1978 ist eine dauernde Einstellung dieses Betriebes (§ 62 Z. 1 ArbVG) nicht erfolgt. Ob der Betrieb nach diesem Zeitpunkt dauernd eingestellt wurde, ist bestritten. Mit gleichlautenden Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 1978 kundigte die Beklagte die Dienstverhältnisse der vier Kläger "infolge Beendigung der Geschäftstätigung" zum 31. Dezember 1978 auf. Die Erstklägerin... mehr lesen...
Die Beklagte produzierte in einem Betrieb in Z leichte Metallwaren und Schilder; vor dem Ablauf des 31. Dezember 1978 ist eine dauernde Einstellung dieses Betriebes (§ 62 Z. 1 ArbVG) nicht erfolgt. Ob der Betrieb nach diesem Zeitpunkt dauernd eingestellt wurde, ist bestritten. Mit gleichlautenden Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 1978 kundigte die Beklagte die Dienstverhältnisse der vier Kläger "infolge Beendigung der Geschäftstätigung" zum 31. Dezember 1978 auf. Die Erstklägerin... mehr lesen...
Norm: ArbVG §62 Z1AVRAG §3 Abs2
Rechtssatz: Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen; daher liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes. Entscheidungstexte 4 Ob 152/80 Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 152/80 Veröff: SZ 53/171 = Arb 9927 = ZAS 1982,144 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §62 Z1AVRAG §3 Abs2
Rechtssatz: Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen; daher liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes. Entscheidungstexte 4 Ob 152/80 Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 152/80 Veröff: SZ 53/171 = Arb 9927 = ZAS 1982,144 ... mehr lesen...
Die beklagte Partei hat den seit August 1970 bei ihr als Arbeiter beschäftigten Kläger am 11. März 1977 zum 8. April 1977 gekundigt. Sowohl im Werk I der beklagten Partei (Klagenfurt, E-Straße 133) als auch im Werk III (Klagenfurt-Viktring, S-Straße) wurden im Feber 1975 je ein Arbeiter- und ein Angestelltenbetriebsrat sowie anschließend für das Unternehmen ein Zentralbetriebsrat gewählt. Der Kläger wurde in den Arbeiterbetriebsrat des Werkes III und in der konstituierenden Sitzung di... mehr lesen...
Norm: ArbVG §62
Rechtssatz: Diese Endigungsgründe sind demonstrativ. Entscheidungstexte 4 Ob 48/79 Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 48/79 Veröff: SZ 52/113 = EvBl 1980/13 S 47 = JBl 1980,272 = Arb 9805 = DRdA 1980,210 (Anmerkung von Spielbüchler) 9 ObA 90/05h Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 90/05h Gegen... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34 Abs2ArbVG §35ArbVG §62ArbVG §64 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Feststellungsbescheid des Einigungsamtes gemäß § 34 Abs 2 ArbVG, wonach nicht mehrere Betriebe sondern nur ein einheitlicher Betrieb vorliegt, bewirkt keine Endigung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates oder des Betriebsrates. Ein solcher Bescheid wirkt nur in die Zukunft. Er hat keinen Einfluß auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer bereits gewählter Betriebsräte... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34 Abs2ArbVG §35 Abs2ArbVG §62 Z6
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat den Einfluß von Entscheidungen des Einigungsamtes auf die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates keineswegs übersehen, sondern hat an die bescheidmäßige Feststellung der fehlenden Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte eine § 62 Z 6 ArbVG entsprechende Rechtswirkung (vorzeitige Beendigung) nicht geknüpft. Entscheidungstexte... mehr lesen...