Norm
ArbVG §34Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, wann die Betriebsindentität noch gegeben und bei welcher Veränderung sie als beseitigt anzusehen ist, muß von den Hauptelementen des Betriebes (§ 34 ArbVG) ausgegangen werden. Die Änderung eines dieser Elemente vermag die Betriebsidentität grundsätzlich nicht zu beseitigen. Ändern sich aber mehrere Elemente des Betriebes gleichzeitig, wird meistens das Entstehen eines neuen Betriebes anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051751Dokumentnummer
JJR_19830111_OGH0002_0040OB00184_8200000_003