Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Betriebsratswahlen, die infolge eines Irrtums über das Ablaufen der (durch BG vom 03.07.1986 BGBl 1986/394 von drei auf vier Jahre verlängerten) Tätigkeitsdauer schon mehr als ein Jahr vor dem Ende der Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrates abgehalten werden, sind wegen Verletzung von leitenden Grundsätzen des Wahlrechts anfechtbar aber nicht absolut nichtig. Wird hingegen die Neuwahl derart weit vorverlegt, um in die Funktionsperiode eines bestehenden Betriebsrates einzugreifen, kann es zum Schutz des rechtmäßig amtierenden früheren Betriebsrates erforderlich sein, die Wahl als absolut nichtig zu qualifizieren, um Kollisionen zwischen gültigen Rechtshandlungen von zwei Betriebsräten zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051088Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_002