Norm
ArbVG §62 Z1Rechtssatz
Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen; daher liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050993Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0040OB00152_8000000_001