RS OGH 1980/12/16 4Ob152/80 (4Ob153/80 - 4Ob155/80), 4Ob184/82, 4Ob89/85, 8Ob2092/96x, 8ObS53/97w, 8

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Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

ArbVG §62 Z1
AVRAG §3 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen; daher liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 152/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 152/80
    Veröff: SZ 53/171 = Arb 9927 = ZAS 1982,144
  • 4 Ob 184/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 184/82
    nur: Liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes. (T1) Veröff: SZ 56/1 = Arb 10211 = ZAS 1984,26 (Aichinger) = DRdA 1984,445 (Runggaldier)
  • 4 Ob 89/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 89/85
    nur T1; Veröff: JBl 1986,267 = Arb 10473
  • 8 Ob 2092/96x
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2092/96x
    nur: Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen. (T2); Beisatz: Von einer Stillegung kann nur dann die Rede sein, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stillegung auf Dauer gerichtet ist. (T3) Veröff: SZ 69/207
  • 8 ObS 53/97w
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 ObS 53/97w
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 ObS 7/03t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObS 7/03t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Betrieb wurde im Konkurs nachdem er monatelang stillstand zerschlagen: Kein Betriebsübergang sondern Betriebsstilllegung. (T4)
  • 8 ObA 7/05w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 ObA 7/05w
    Beisatz: Daher liegt auch dann keine „dauernde Einstellung" des Betriebs vor, wenn der bisherige Inhaber die Betriebstätigkeit beendet, der Betrieb aber kurze Zeit später im Gefolge eines Verkaufs oder von Umstrukturierungen von einem neuen Inhaber den Betrieb weitergeführt wird. (T5); Beisatz: Der konkursgerichtliche Beschluss auf Schließung des Unternehmens kann daher für sich allein nicht als „dauernde Einstellung" des Betriebs gewertet werden.(T6); Veröff: SZ 2006/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050993

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0040OB00152_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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