Norm
ArbVG §34 Abs2Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid des Einigungsamtes gemäß § 34 Abs 2 ArbVG, wonach nicht mehrere Betriebe sondern nur ein einheitlicher Betrieb vorliegt, bewirkt keine Endigung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates oder des Betriebsrates. Ein solcher Bescheid wirkt nur in die Zukunft. Er hat keinen Einfluß auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer bereits gewählter Betriebsräte (VwGH Zl 1280/77; ebenso Spielbüchler DRdA 1979, 203 ff, der zur gegenteiligen Anmerkung Schrammls in ZAS 1977, 206 ff überzeugend Stellung nimmt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051185Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00048_7900000_005