§ 62 ArbVG Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
§ 62.Paragraph 62,

Vor Ablauf des im § 61 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn Vor Ablauf des im Paragraph 61, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. 2.Ziffer 2der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 50 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im Paragraph 50, Absatz eins, festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
  3. 3.Ziffer 3die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. 4.Ziffer 4der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. 5.Ziffer 5das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
  6. 6.Ziffer 6das Gericht die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 35 Abs. 2 für beendet erklärt;das Gericht die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß Paragraph 35, Absatz 2, für beendet erklärt;
  7. 7.Ziffer 7der Betriebsrat im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Betriebsrates gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Betriebsrates noch nicht gemäß § 61 Abs. 1 beendet ist.der Betriebsrat im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Betriebsrates gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Betriebsrates noch nicht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, beendet ist.
In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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