Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Kurt Wuchterl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner G***, Angestellter, Weißkirchen, Pichling 55, vertreten durch Dr. Gerhard Delpin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Friedrich Z***, Verzinkerei Gesellschaft mbH, Knittelfeld, Floßländ 18, vertreten durch Dr. Reinhard, Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 6.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 1990, GZ 8 Ra 46/90-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. November 1989, GZ 22 Cga 145/89-11, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 603,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Betrieb der beklagten Partei war ein gemeinsamer Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte gewählt worden. Die Konstituierung erfolgte am 29. 1. 1988. Am 8. 5. 1989 wurde eine Betriebsversammlung durchgeführt, in der der Betriebsrat seinen Rücktritt "mit der Einschränkung zum Zeitpunkt der neuen Konstituierung" beschloß, um eine "betriebsratsfreie Zeit" zu verhindern. Der bestehende Betriebsrat ging bei dieser Erklärung davon aus, daß wieder ein gemeinsamer Betriebsrat für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten errichtet werde. Am 16. 5. 1989 wurde aber ein Betriebsrat getrennt nach den beiden Arbeitnehmergruppen Arbeiter und Angestellte gewählt. Sofort danach wurde die Niederschrift über die "Konstituierung des Angestelltenbetriebsrates", der nur ein Mitglied umfaßte, mit dem Datum der Wahl ausgefüllt und den zuständigen Stellen, darunter der Betriebsleitung der beklagten Partei, übermittelt. Die Konstituierung des Betriebsrates für die Arbeiter erfolgte erst am 29. 5. 1989.
Am 26. 5. 1989 kontaktierte der Geschäftsführer der beklagten Partei das einzige Mitglied des Angestelltenbetriebsrates und teilte ihm die Absicht mit, den Kläger, der seit 1. 3. 1988 im Angestelltenverhältnis bei der beklagten Partei beschäftigt war, zu kündigen. Der Angestelltenbetriebsrat erklärte seine Zustimmung zur Kündigung des Klägers. Mit Schreiben vom 26. 5. 1989 sprach daraufhin die beklagte Partei die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers zum 15. 7. 1989 unter der Voraussetzung aus, daß das Dienstverhältnis des Klägers nicht bereits am 2. 5. 1989 einvernehmlich aufgelöst worden sein sollte. Nicht mehr strittig ist, daß es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses am 2. 5. 1989 nicht gekommen ist. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis zur klagenden Partei über den 15. 7. 1989 hinaus aufrecht sei; er stellte ferner das Eventualbegehren auf Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei über den 30. 6. 1989 hinaus aufrecht sei. Die am 26. 5. 1989 für den 15. 7. 1989 ausgesprochene Kündigung sei nicht wirksam, weil nicht der neu gewählte Angestelltenbetriebsrat, sondern der frühere gemeinsame Betriebsrat von der Kündigungsabsicht hätte verständigt werden müssen; dies sei aber nicht geschehen. Überdies sei die Kündigung auch unter einer unzulässigen Bedingung ausgesprochen worden, weil die Beisetzung der Bedingung, daß die Kündigung nur für den Fall wirksam sein sollte, daß es nicht am 2. 5. 1989 zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages gekommen sei, unzulässig sei. Eine am 2. 5. 1989 allenfalls ausgesprochene Arbeitgeberkündigung zum 30. 6. 1989 sei mangels Kontaktierung des zuständigen Betriebsrates unwirksam. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt. Als der gemeinsame Betriebsrat seinen Rücktritt mit der Einschränkung erklärt habe, bis zur "Neukonstituierung" tätig zu bleiben, sei er von der Wahl eines neuen gemeinsamen Betriebsrates ausgegangen. Für den Fall der Wahl eines getrennten Betriebsrates sei keine Regelung getroffen worden. Da sich der Angestelltenbetriebsrat unmittelbar nach der Wahl am 16. 5. 1989 konstituiert habe, sei anzunehmen, daß zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeitsdauer des alten Betriebsrates für diese Arbeitnehmergruppe im Sinn der getroffenen Vereinbarung geendet habe. Die beklagte Partei, der die Neukonstituierung des Angestelltenbetriebsrates bekanntgegeben worden sei, habe mit der Verständigung dieses Angestelltenbetriebsrates den für den Kläger als Angestellten zu diesem Zeitpunkt zuständigen Betriebsrat verständigt. Da dieser der beabsichtigten Kündigung zugestimmt habe, sei diese rechtswirksam. Gegen den Ausspruch der Kündigung unter der Bedingung, daß das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich aufgelöst worden sei, bestünden keine Bedenken. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei daher durch die am 26. 5. 1989 ausgesprochene Kündigung zum 15. 7. 1989 beendet worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige. Ab dem 16. 5. 1989 sei der neu gewählte Angestelltenbetriebsrat berechtigt und verpflichtet gewesen, für den gesetzlichen Schutz der Angestellten zu sorgen. Eine Vorschrift, die dem entgegenstehen könnte, bestehe nicht. Daraus folge, daß, sollten nicht zwei Betriebsräte für den Schutz derselben Arbeitnehmergruppe sorgen, was untragbar wäre, sich die Funktion des "alten" gemeinsamen Betriebsrates ab dem Zeitpunkt der Konstituierung des Angestelltenbetriebsrates bis zur Konstituierung des Arbeiterbetriebsrates auf den Schutz der Arbeiter zu beschränken hatte. Die Erklärung des seit 16. 5. 1989 funktionsfähigen Angestelltenbetriebsrates, der Kündigung des Klägers zuzustimmen, sei daher ebenso wirksam gewesen wie die Kündigungserklärung selbst. Das den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Hauptbegehren sei daher nicht berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses über den 15. 7. 1989 hinaus festgestellt werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht kann allerdings nicht beigetreten werden. Die in einem Betrieb, in dem die Voraussetzungen für die Errichtung von getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte vorliegen (§§ 40 Abs 3, 49 Abs 2 ArbVG), unter Beachtung der hiefür bestehenden Normen gefaßten Beschlüsse, einen gemeinsamen Betriebsrat für beide Arbeitnehmergruppen zu errichten, sind für eine Tätigkeitsperiode des Betriebsrates verbindlich (Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG-Handkommentar, 257). Für einen Beschluß eines solchen Betriebsrates, ab einem gewissen Zeitpunkt nur mehr die Vertretung einer Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, fehlt jede gesetzliche Grundlage. In gleicher Weise würde ein anläßlich des Rücktrittes eines gemeinsamen Betriebsrates gefaßter Beschluß, für den Fall der Errichtung von getrennten Betriebsräten für die folgende Tätigkeitsperiode den Rücktritt mit der Konstituierung jeweils des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe zu terminisieren und nach Konstatuierung des ersten Betriebsrates für die folgende Zeit bis zur Konstituierung des zweiten Betriebsrates nur mehr die Vertretung der verbleibenden Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, zufolge der damit verbundenen, im Gesetz nicht vorgesehenen Einschränkung der Vertretung auf eine Arbeitnehmergruppe gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Errichtung von Betriebsräten und der (vorzeitigen) Beendigung ihrer Tätigkeitsperiode verstoßen und wäre daher nicht wirksam. In einem solchen (rechtswidrigen) Sinn kann daher entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen die Beschlußfassung des gemeinsamen Betriebsrates vom 8. 5. 1989 nicht ausgelegt werden.
Hieraus ist aber für den Kläger letztlich nichts gewonnen. Im Betrieb der beklagten Partei erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter wie auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des § 40 Abs 2 ArbVG. Wenn auch das Gesetz in diesem Fall die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates ermöglicht (§ 40 Abs 3 ArbVG), ergibt sich aus den Normen des ArbVG doch, daß der Gesetzgeber der Bildung von getrennten Betriebsräten für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten den Vorzug eingeräumt hat. Grundsätzlich ist die Errichtung getrennter Betriebsräte angeordnet; die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates erfordert eine Beschlußfassung in den Gruppenversammlungen, wobei die Abstimmung jeweils geheim zu erfolgen hat und an ein qualifiziertes Quorum gebunden ist (§ 49 Abs 2 ArbVG). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber primär das Ziel verfolgte, daß getrennte Betriebsräte für beide Arbeitnehmergruppen errichtet werden.
Gemäß § 62 ArbVG endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates unter anderem (Z 4), wenn der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt. Der Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt wirksam wird, ergibt sich aus dem Beschluß selbst. Vorschriften, welche die Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates in dieser Hinsicht einengen, fehlen; die Wirksamkeit des Rücktrittes kann auf einen zukünftigen Termin festgelegt werden; damit kann selbst bei vorzeitigem Ende der Betriebsratsfunktion eine betriebsratslose Zeit verhindert werden (Floretta aaO, 351 f).
Der bei der Betriebsversammlung am 8. 5. 1989 gefaßte Beschluß des bisherigen gemeinsamen Betriebsrates, mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates zurückzutreten, war daher zulässig und rechtswirksam. Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt - ausgehend von diesem Beschluß und der Tatsache, daß es in der Folge zur Wahl getrennter Betriebsräte gekommen ist, die Funktionsperiode des bisherigen (gemeinsamen) Betriebsrates endete. Im Hinblick darauf, daß der bestehende Betriebsrat davon ausging, daß wieder ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werde, wurde für den Fall der Wahl zweier getrennter Betriebsräte keine Regelung getroffen. Die Frage der Beendigung der Tätigkeitsdauer des früherem (gemeinsamen) Betriebsrates ist daher an den Intentionen des Gesetzgebers zu messen, der von der gesonderten Vertretung der Arbeiter und Angestellten durch eigene Betriebsräte ausgeht und dieser Lösung den Vorzug einräumt. Durch Unterlassung einer Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates für die künftige Funktionsperiode haben die Arbeitnehmer der beklagten Partei zum Ausdruck gebracht, daß sie in Hinkunft im Sinn der vom Gesetzgeber primär angestrebten Regelung von getrennten Betriebsräten vertreten sein wollen. Die umgehende Realisierung dieses Ergebnisses entspricht sowohl dem Wunsch der Betroffenen wie auch den Intentionen des Gesetzgebers.
Das Gesetz schreibt für die Einberufung und Durchführung der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates Fristen vor (§ 66 Abs 1 ArbVG), doch handelt es sich dabei um Höchstfristen. Es besteht daher grundsätzlich kein Hindernis, daß die Durchführung der konstituierenden Sitzung bereits zu einem früheren unmittelbar nach der Wahl gelegenen Zeitpunkt durchgeführt wird. Wird - wie hier - ein bisher gemeinsamer Betriebsrat von zwei getrennten Betriebsräten abgelöst, so würde ein Fortlaufen der Tätigkeitsdauer des bisherigen Betriebsrates über den Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates einer Gruppe hinaus dem von der Belegschaft mit der getrennten Wahl verfolgten Zweck widersprechen. Dies könnte zum Ergebnis führen, daß es bei widersprechender Interessenlage eine Gruppe in der Hand hätte, durch Hinausschieben der Konstituierung ihres Betriebsrates ungeachtet der bereits erfolgten Konstituierung des Betriebsrates der anderen Gruppe weiterhin die Vertretung für die gesamte Belegschaft wahrzunehmen und die Vertretung spezieller Interessen der ersten Gruppe hintanzuhalten; wenn eine Arbeitnehmergruppe die Wahl eines Betriebsrates überhaupt unterließe, würde die Tätigkeitsperiode des früheren (gemeinsamen) Betriebsrates bis zum Ende der gesetzlichen Tätigkeitsperiode (§ 61 Abs 1 ArbVG) fortdauern; der Neuwahl des Betriebsrates für eine Arbeitnehmergruppe käme keinerlei Wirkung zu und der bisherige gemeinsame Betriebsrat bliebe ungeachtet des Rücktrittsbeschlusses weiterhin in Funktion. Dies wäre aber mit den oben dargestellten Grundsätzen nicht vereinbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Tätigkeitsdauer des bisherigen gemeinsamen Betriebsrates mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des ersten der neu gewählten Betriebsräte endet.
Dagegen könnte eingewendet werden, daß in diesem Fall eine betriebsratslose Zeit für die andere Gruppe in Kauf genommen werden müßte. Im Regelfall, wenn mehrere Betriebsräte für jede Gruppe zu wählen sind, könnte dem aber durch eine Absprache über eine gleichzeitige Konstituierung beider Betriebsräte begegnet werden; in diesem Fall ginge die Tätigkeit des bisherigen (gemeinsamen) Betriebsrates nahtlos auf die neu gewählten Betriebsräte über. Im vorliegenden Fall bestand der am 16. 5. 1989 gewählte Angestelltenbetriebsrat nur aus einer Person. In diesem Fall bedarf es, wie sich aus der Nichtanwendbarkeit des § 66 ArbVG ergibt, keiner Konstituierung und die Tätigkeit des Betriebsrates beginnt mit der Durchführung der Wahl (Floretta aaO, 345, 372). In diesem Zeitpunkt endete aber auch die Tätigkeit des bisherigen gemeinsamen Betriebsrates zur Gänze. Wohl bestand der Arbeiterbetriebsrat aus mehreren Personen, sodaß zur Aufnahme der Tätigkeit eine konstituierende Sitzung erforderlich war. Für diese Gruppe ergab sich daher eine betriebsratslose Zeit. Der Umstand, daß der Angestelltenbetriebsrat nur aus einer Person bestand und daher mit der Wahl als konstituiert anzusehen war, war aber der beklagten Partei bekannt. Es lag an den Mitgliedern des Arbeiterbetriebsrates, die für ihre Gruppe entstandene betriebsratslose Zeit möglichst hintanzuhalten und durch Konstituierung unmittelbar nach der Wahl die eigene Vertretung ohne wesentliche Unterbrechung sicherzustellen. Die in der Revision im Zusammenhang mit dem von den Vorinstanzen gewonnenen Ergebnis aufgeworfenen Problemen treten in diesem Fall nicht ein. Es erübrigt sich daher, auf die Erörterung dieser Fragen einzugehen.
Da die beklagte Partei mit dem Angestelltenbetriebsrat das zuständige Belegschaftsorgan von der beabsichtigten Kündigung des Klägers verständigte und dieses seine Zustimmung erteilte, wurde die Kündigung wirksam ausgesprochen.
Bemerkt sei, daß das Berufungsgericht die Rechtstreitigkeit zu Unrecht den im § 50 Abs 2 ASGG genannten Verfahren zuordnete. Der Kläger hat keinen sich aus dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeleiteten Anspruch geltend gemacht, sondern unter Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Arbeitsverhältnisses begehrt. Dieses unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Begehren ist daher den im § 50 Abs 1 ASGG genannten Streitigkeiten zuzuzählen. Die auf den § 58 Abs 1 ASGG zu Unrecht gestützte Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist daher verfehlt, ohne daß dieser Fehler, auf den die beklagte Partei lediglich hingewiesen hat, infolge der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E22477European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00297.9.1121.000Dokumentnummer
JJT_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_000