Norm
ArbVG §40 Abs3Rechtssatz
Wird ein bisher gemeinsamer Betriebsrat von zwei getrennten Betriebsräten abgelöst, so würde ein Fortlaufen der Tätigkeitsdauer des bisherigen Betriebsrates über den Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates einer Gruppe hinaus dem von der Belegschaft mit der getrennten Wahl verfolgten Zweck widersprechen. Es ist daher davon auszugehen, daß die Tätigkeitsdauer des bisherigen gemeinsamen Betriebsrates mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des ersten der neu gewählten Betriebsräte endet. Besteht ein Betriebsrat nur aus einer Person, bedarf es, wie sich aus der Nichtanwendbarkeit des § 66 ArbVG ergibt, keiner Konstituierung und die Tätigkeit des Betriebsrates beginnt mit der Durchführung der Wahl. In diesem Zeitpunkt endet aber auch die Tätigkeit des bisherigen gemeinsamen Betriebsrates zur Gänze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051118Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_006