Begründung: Die Eltern der am 5. April 2004 in den USA geborenen mj Sofia, die amerikanische Staatsangehörige ist, schlossen am 19. 9. 2003 in San Diego, Kalifornien, die Ehe. Die Mutter ist Staatsangehörige der USA, der Vater ist mexikanischer Staatsbürger. Beide Eltern sind für die Minderjährige obsorgeberechtigt. Sie sind ausgebildete Opern- und Musicalsänger und lebten - mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Osnabrück - in den USA. Sie hatten einen ge... mehr lesen...
Begründung: Patrick G***** wurde am ***** 2003 in Bratislava (Pressburg), Slowakei, geboren. Seine Eltern waren und sind nicht verheiratet. Am 26. 9. 2008 beantragte der Vater beim Zentrum für den internationalen Rechtsschutz der Kinder und Jugend in Bratislava die Rückführung des Kindes an ihn an seine aus dem
Kopf: ersichtliche Wohnadresse in Bratislava nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ, BGBl 1988/512) mit dem Vorbringen, die Mutter habe den Minderjährigen am 30. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Aerin W*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Mag. Brigitte P*****, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückführung nach dem Haager ... mehr lesen...
Norm: JN §76JN §76a
Rechtssatz: Die Klage auf Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens hinsichtlich des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe ist nicht als Klage "über die Scheidung" im Sinne des § 76 Abs 1 JN zu qualifizieren. Die Zuständigkeit richtet sich daher nicht nach § 76a JN. (Die Ehe wurde von einem Gerichtshof erster Instanz geschieden.) Entscheidungstexte 6 Ob 115/04m E... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige und seine Eltern sind serbisch-montenegrinische (vormals: jugoslawische) Staatsangehörige. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil eines Gerichts in Belgrad vom 9. 3. 2000 geschieden, wobei der Mutter die Obsorge über den Minderjährigen übertragen wurde. Nach der Scheidung lebte der Minderjährige abwechselnd im Haushalt seiner mütterlichen Großeltern in Serbien oder bei seiner Mutter in Österreich. Auch der Vater des Minderjährigen wohnte eine Zeit lang i... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährigen entstammen einer aufrechten Ehe. Die Mutter wurde - ebenso wie der Vater - in Mazedonien geboren, ist aber österreichische Staatsbürgerin. Der Vater ist australischer Staatsangehöriger. Die Kinder besitzen sowohl die österreichische wie auch die australische Staatsbürgerschaft. Zumindest bis Anfang Dezember 2000 wohnten die Eltern gemeinsam mit ihren Kindern in Östereich. In der Folge waren sie bis Dezember 2001 in Australien aufhältig; dann kehrten ... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährigen Sivan Sarah, die wie ihre Mutter österreichische Staatsbürgerin ist, wurden zuletzt mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 16. 4. 1999 gemäß §§ 3, 4 Z 1 und 18 UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse von S 2.000,-- bis 31. 1. 2002 bewilligt. Mit Beschluss vom 31. 8. 2001 stellte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Monates Mai 2001 mit der
Begründung: ein, der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befinde sich laut Angaben der Mutter... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die Vorinstanzen in dem auf die Entscheidung über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit eingeschränkten Zwischenverfahren vom Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit ausgegangen sind und die Klage aus diesem Grund zurückgewiesen haben, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, der von der Rekurswerberin darin erblickt wird, dass die Klägerin "in der Sache" nicht verhandeln konnte, schon d... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährigen wurden zuletzt mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 29. 6. 1998 Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 iVm § 6 Abs 2 UVG bis 31. 10. 2000 bewilligt. Sie befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter, absolviert jedoch derzeit ein Schuljahr an einer High School in den USA. Die Mutter informierte das Erstgericht über diesen Schulbesuch und teilte mit, das Schuljahr habe in den USA am 23. 8. 1999 begonnen und werde am 28. 5. 2000 enden. Die... mehr lesen...
Norm: JN §76 IJN §76a
Rechtssatz: § 76a JN ist dann nicht anwendbar, wenn die neue Klage an dem Tag beim gemäß § 76 JN für den Vorprozeß zuständigen Gericht eingelangt ist, in dem die Verhandlung in erster Instanz geschlossen worden ist. Entscheidungstexte 2 Ob 86/99g Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 86/99g Veröff: SZ 72/69 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger brachte am 25. 11. 1997 beim Bezirksgericht Hietzing gegen seine Ehefrau als Beklagte eine Unterhaltsherabsetzungsklage (rückwirkend ab 1. 8. 1997) ein. An diesem Tag behing beim selben Gericht bereits ein Ehescheidungsverfahren zwischen den genannten Eheleuten (Klage 21 C 55/96w und Widerklage 1 C 20/97b, welche zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden waren), in welchem am selben Tag (25. 11. 1997: laut Verhandlungsprotokoll um 10 Uhr) die ... mehr lesen...
Norm: JN §76 ÜbsJN §76 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 76 JN I. Örtliche Zuständigkeit (§ 76 Abs 1 JN) II. Gerichtsbarkeit in Ehesachen A. Inländische Gerichtsbarkeit; österreichische internationale Zuständigkeit 1) Begriff, Nachweis, Prüfung, Wahrnehmung 2) über Flüchtlinge und Staatenlose 3) über Österreicher bei Auslandsbeziehung 4) über ausländische Staatsbürger 5) insbes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 4.April 1950 geborene Kläger und die am 14.Dezember 1955 geborene Beklagte schlossen am 24.Juli 1976 als polnische Staatsbürger in Walbrzych, Polen, die beiderseits erste Ehe, der zwei Söhne entstammen. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Streitteile war in Polen. Der Kläger kam im November 1981 legal mit Visum nach Österreich und wurde am 23.November 1982 als Flüchtling iS der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Er lebt seither in Gleinstätten, Stei... mehr lesen...
Norm: JN §76 I
Rechtssatz: Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. Eine Per... mehr lesen...
Norm: JN §29JN §42 AaJN §42 AbJN §76 IIA4
Rechtssatz: Eine Klage der Staatsanwaltschaft auf Nichtigerklärung einer Ehe ist vom Revisionsgericht wegen weggefallener inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen, wenn im Stadium des Revisionsverfahrens keiner der beklagten Ehegatten österreichischer Staatsbürger mehr ist und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die im Juni 1949 in Buriram (Thailand) geborene Pin A*** (Erstbeklagte) ging mit dem Zweitbeklagten, der thailändischer Staatsbürger ist, eine Lebensgemeinschaft ein, aus der der im Jahre 1970 geborene Sohn Lei stammt. Am 11. November 1974 schloß sie mit Alfred M***, der die Erstbeklagte als Tourist in Bangkok kennengelernt hatte, vor dem Amphur Standesamt Phyathai in Bangkok die unter Nr. 3741/24529 registrierte Ehe. Alfred M*** lebte mit der Erstbeklagten im Jahre 19... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 25.2.1967 vor dem Friedensrichter der Stadtgemeinde Henderson,Clark County, Nevada, USA die Ehe geschlossen. Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden: Kläger) ist kanadischer Staatsbürger, die Beklagte und Widerklägerin (im folgenden: Beklagte) ist österreichische Staatsangehörige. Der letzte gemeinsame Wohnsitz war 1340 Amberwick Lane, Anaheim, Kalifornien, USA. Der Ehe entstammt die am 12.3.1968 geborene Renee Elizabeth A. Der Kläger begehrte... mehr lesen...
Der Kläger begehrt, die in Italien (Südtirol) wohnhaften Beklagten schuldig zu erkennen, ihm die Kosten ausgeführter Zahnbehandlungsarbeiten zu bezahlen, die Erstbeklagte 112 679.50 S samt Anhang, die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten 41 254 S samt Anhang. Der Kläger behauptete das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 88 Abs 1 JN. Die Beklagten beantragten, die Klage zurückzuweisen, in eventu das Klagebegehren abzuweisen. Sie führten "zu der anlä... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die ihren Sitz in der CSSR hat, mit der Behauptung, daß die Beklagte die Bestellung von 72 M-Schwebstoff- Luftfilterzellen zu Unrecht - ohne Nachfristsetzung - storniert habe, die Zahlung von 218 196 Schilling samt Anhang Zug um Zug gegen Übernahme der Ware. Als Zuständigkeitsgrunde machte die Klägerin geltend, daß als Erfüllungsort Wien vereinbart worden sei, die Beklagte Anspruch auf Lieferung der Ware Zug um Zug gegen Zahlung des Preises habe... mehr lesen...
Norm: JN §76 IIA6
Rechtssatz: Ein Wahldomizil setzt den tatsächlichen Aufenthalt (actual residence) und die Absicht zu bleiben, die nach außen hin manifestiert wird (animus manendi), voraus. Auch eine getrennt lebende Ehefrau kann ein eigenes Domizil begründen. Entscheidungstexte 1 Ob 549/80 Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 549/80 Veröff: JBl 1981,36 = ZfRV 1980,296 (teilw... mehr lesen...
Die Parteien haben am 9. Mai 1947 vor dem Standesbeamten in New York (Staat New York, USA) die Ehe geschlossen. Der Kläger begehrt die Scheidung dieser Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Beide Parteien seien amerikanische Staatsbürger; Ehescheidungsurteile österreichischer Gerichte würden von den Gerichten und Verwaltungsbehörden des Staates New York anerkannt. Die Beklagte hat sich gegen das Scheidungsbegehren ausgesprochen und die Einrede der "Unzulässigkeit des inländischen... mehr lesen...
Norm: JN §76 IIA5
Rechtssatz: Es ist keineswegs absolute Gewißheit einer Anerkennung erforderlich, vielmehr muß es als ausreichend angesehen werden, wenn die Anerkennung der Entscheidung im Heimatstaat auch nur mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 603/75 Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 603/75 Veröff: SZ 48/129 = EvBl 1976/157 S 30... mehr lesen...
Norm: JN §76 IIA5
Rechtssatz: Mit einer Anerkennung des Scheidungsurteils in den USA ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen, wenn auch nur einer der Ehegatten sein "Domizil" in Österreich hat; mit Sicherheit, wenn beide Parteien ihr Domizil - im Sinne des amerikanischen Rechts - in Österreich haben. "Domizil" nach amerikanischem Recht ist der Ort, an dem eine Person ihr "Heim" hat oder der ihr kraft Gesetzes - zB bei minderjährigen... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §17EntmO §12EntmO §13JN §71JN §72JN §73JN §76 IJN §76aJN §76bJWG §17 Abs4RatenG §12 Abs1
Rechtssatz: 1.) Spätestens seit dem Gesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (§§ 76 a, 76 b JN) kann es nicht mehr zweifelhaft sein, daß uneheliche Kinder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben können, der mit dem abgeleiteten Wohnsitz des § 72 JN nicht übereinstimmt. 2.) Wenn eine Zuständigkeitsvorschrift an den ge... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §8JN §76 IIA2JN §76 IIA5
Rechtssatz: Eine im Ausland erfolgte Scheidung von Schweizer Bürgern wird in der Schweiz anerkannt, wenn beide Ehegatten im Ausland wohnen, dagegen nicht, wenn ein Ehegatte in der Schweiz wohnt. Für letzteren Fall nimmt die Schweiz eine ausschließliche Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte in Anspruch, schließt also die Jurisdiktion ausländischer Gerichte aus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Streitteile haben am 15. August 1938 vor dem Zivilstandeskreis Z die Ehe geschlossen. Zur Zeit der Erhebung der gegenständlichen Scheidungsklage waren beide Ehegatten Schweizer Staatsbürger. Dem Kläger wurde mit Wirkung vom 15. Jänner 1973 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Streitteile hatten einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Z. Der gewöhnliche Aufenthalt der Beklagten ist noch immer Z, der Kläger wohnt seit 30. August 1950 in M, also in Österreich. D... mehr lesen...
Norm: JN §31 IJN §76 a
Rechtssatz: Der außerhalb des Sprengels des gemäß § 76 a JN ausschließlich zuständigen Bezirksgerichtes gelegene Wohnsitz des Beklagten kann schon deshalb nicht als wesentliches Argument für eine Delegierung des Bezirksgerichtes seines Wohnsitzes herangezogen werden, weil die ZPO bei jeder nicht am Wohnsitz des Beklagten orientierten Zuständigkeitsbestimmung (und damit auch bei § 76 a JN) bewußt keine Rücksicht darauf nim... mehr lesen...