Norm
JN §76 ÜbsRechtssatz
Übersicht der Entscheidungen zu § 76 JN
I. Örtliche Zuständigkeit (§ 76 Abs 1 JN)
II. Gerichtsbarkeit in Ehesachen
A. Inländische Gerichtsbarkeit; österreichische internationale Zuständigkeit
1) Begriff, Nachweis, Prüfung, Wahrnehmung
2) über Flüchtlinge und Staatenlose
3) über Österreicher bei Auslandsbeziehung
4) über ausländische Staatsbürger
5) insbesondere: Anerkennung österreichischer Entscheidungen im Ausland
6) Verschiedenes
B. Gerichtsbarkeit des ausländischen
Entscheidungsstaates; Anerkennung seiner Entscheidung in Österreich
Informationen zu § 76 JN
Zur Beachtung: Abs 2 wurde durch BGBl 1974/283 aufgehoben. Die Aufhebung betrifft nur solche ausländische Entscheidungen, die nach der Aufhebung des § 76 Abs 2 JN erlassen wurden (Kundmachung im BGBl erfolgt am 28.05.1974)
Abs 1 Satz 2 geändert durch BGBl 1975/412: in Kraft ab 01.01.1976
Verweisungen:
Siehe auch bei § 24 der 4.DVEheG und bei § 328 DZPO!
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2013