RS OGH 1996/9/9 JN § 76

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Norm

JN §76 Übs
JN §76 Info

Rechtssatz

Übersicht der Entscheidungen zu § 76 JN

 I. Örtliche Zuständigkeit (§ 76 Abs 1 JN)

II. Gerichtsbarkeit in Ehesachen

    A. Inländische Gerichtsbarkeit; österreichische internationale Zuständigkeit

         1) Begriff, Nachweis, Prüfung, Wahrnehmung

         2) über Flüchtlinge und Staatenlose

         3) über Österreicher bei Auslandsbeziehung

         4) über ausländische Staatsbürger

         5) insbesondere: Anerkennung österreichischer Entscheidungen im Ausland

         6) Verschiedenes

    B. Gerichtsbarkeit des ausländischen

Entscheidungsstaates; Anerkennung seiner Entscheidung in Österreich

Informationen zu § 76 JN

Zur Beachtung: Abs 2 wurde durch BGBl 1974/283 aufgehoben. Die Aufhebung betrifft nur solche ausländische Entscheidungen, die nach der Aufhebung des § 76 Abs 2 JN erlassen wurden (Kundmachung im BGBl erfolgt am 28.05.1974)

Abs 1 Satz 2 geändert durch BGBl 1975/412: in Kraft ab 01.01.1976

Verweisungen:

Siehe auch bei § 24 der 4.DVEheG und bei § 328 DZPO!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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