Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inez W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sunil M*****, Management Consultant, *****, vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Mai 2000, GZ 42 R 126/00s-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Vorinstanzen in dem auf die Entscheidung über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit eingeschränkten Zwischenverfahren vom Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit ausgegangen sind und die Klage aus diesem Grund zurückgewiesen haben, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, der von der Rekurswerberin darin erblickt wird, dass die Klägerin "in der Sache" nicht verhandeln konnte, schon deshalb nicht vor, weil in der Sache (Ehescheidung) nicht zu verhandeln war. Die Frage, ob im Zwischenverfahren ein Kostenersatz nach §§ 41 ff ZPO stattzufinden hat (vgl EFSlg 23.095), betrifft die Kostenentscheidung und kann daher in dritter Instanz nicht mehr aufgeworfen werden.Da die Vorinstanzen in dem auf die Entscheidung über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit eingeschränkten Zwischenverfahren vom Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit ausgegangen sind und die Klage aus diesem Grund zurückgewiesen haben, liegt der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, der von der Rekurswerberin darin erblickt wird, dass die Klägerin "in der Sache" nicht verhandeln konnte, schon deshalb nicht vor, weil in der Sache (Ehescheidung) nicht zu verhandeln war. Die Frage, ob im Zwischenverfahren ein Kostenersatz nach Paragraphen 41, ff ZPO stattzufinden hat vergleiche EFSlg 23.095), betrifft die Kostenentscheidung und kann daher in dritter Instanz nicht mehr aufgeworfen werden.
Im Übrigen kommt es für die Ermittlung des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Inland gemäß § 76 Abs 2 Z 3 JN zwar nicht auf die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, an, aber doch darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht (RIS-Justiz RS0046577). Maßgeblich sind dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort (RIS-Justiz RS0046583). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung wurden vom Rekursgericht nicht verletzt, soweit es die bloße Absicht des Beklagten, einen Job in Wien anzunehmen oder den Bruch einer Vereinbarung des Beklagten mit der Klägerin, einen gemeinsamen Wohnsitz in Wien zu begründen, durch seine Rückkehr nach Bangkok nicht weiter erörterungswürdig befand. Wie die Revisionsrekurswerberin selbst ausführt, kommt es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an, was für sich schon in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO entstehen lässt. Nach diesen tatsächlichen, in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Gegebenheiten hat sich aber der Beklagte nur zweimal kurz und besuchsweise in der Wohnung der Klägerin aufgehalten. Soweit das Rekursgericht daher eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort bzw einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt im Einzelfall verneint hat, hat es sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung gehalten. Mangels Begründung eines gemeinsamen Aufenthaltes im Inland ist es auch nicht maßgeblich, dass mehrere gemeinsame Aufenthalte einer einmal begründeten inländischen Zuständigkeit nicht schaden oder dass sich der Beklagte aus beruflichen Gründen in Bangkok aufhielt.Im Übrigen kommt es für die Ermittlung des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Inland gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, JN zwar nicht auf die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, an, aber doch darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht (RIS-Justiz RS0046577). Maßgeblich sind dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort (RIS-Justiz RS0046583). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung wurden vom Rekursgericht nicht verletzt, soweit es die bloße Absicht des Beklagten, einen Job in Wien anzunehmen oder den Bruch einer Vereinbarung des Beklagten mit der Klägerin, einen gemeinsamen Wohnsitz in Wien zu begründen, durch seine Rückkehr nach Bangkok nicht weiter erörterungswürdig befand. Wie die Revisionsrekurswerberin selbst ausführt, kommt es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an, was für sich schon in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entstehen lässt. Nach diesen tatsächlichen, in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Gegebenheiten hat sich aber der Beklagte nur zweimal kurz und besuchsweise in der Wohnung der Klägerin aufgehalten. Soweit das Rekursgericht daher eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort bzw einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt im Einzelfall verneint hat, hat es sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung gehalten. Mangels Begründung eines gemeinsamen Aufenthaltes im Inland ist es auch nicht maßgeblich, dass mehrere gemeinsame Aufenthalte einer einmal begründeten inländischen Zuständigkeit nicht schaden oder dass sich der Beklagte aus beruflichen Gründen in Bangkok aufhielt.
Soweit sich die Rekurswerberin gegen die Ablehnung ihres Unterbrechungsantrags wendet, zeigt sie schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil Anordnungen nach den §§ 187 bis 191, soweit sie nicht eine Unterbrechung verfügen, gemäß § 192 Abs 2 ZPO nicht angefochten werden können.Soweit sich die Rekurswerberin gegen die Ablehnung ihres Unterbrechungsantrags wendet, zeigt sie schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil Anordnungen nach den Paragraphen 187 bis 191, soweit sie nicht eine Unterbrechung verfügen, gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht angefochten werden können.
Anmerkung
E59466 09A01740European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00174.00D.0906.000Dokumentnummer
JJT_20000906_OGH0002_0090OB00174_00D0000_000